Prinzip
Der Rechtsgleichheits-Grundsatz von BV 8 Abs. 1 ist
- einerseits
- Grundrecht,
- andererseits
- verpflichtender Grundsatz für
- alle staatlichen Organe
- auf allen Ebenen,
- Rechte und Pflichten
- nach allgemeinen und gleichen Massstäben
- festzulegen bzw. zu beurteilen.
- verpflichtender Grundsatz für
Bedeutung der rechtsgleiche Behandlung
- «Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,
- Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.»
Quelle: MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025, Rz 14.10 / S. 238
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Judikatur
- BGE 142 V 577, Erw. 4.2
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