Allgemeines
Als Unangemessenheit gilt,
- wenn der Entscheid einer Verwaltung als (lediglich, aber immerhin) unzweckmässig gilt,
- jedoch innerhalb des vorgesehenen Beurteilungsspielraums liegt.
Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler
- Ermessens-Überschreitung:
- Die Verwaltung übt Ermessen aus,
- wo keines vorgesehen ist, oder
- sie ordnet eine Rechtsfolge an, die nicht vorgesehen ist.
- Die Verwaltung übt Ermessen aus,
- Ermessens-Unterschreibung:
- Die Verwaltung
- betrachtet sich als gebunden und
- übt ihr zustehendes Ermessen nicht aus.
- Die Verwaltung
- Ermessens-Missbrauch:
- Die Verwaltung
- übt ihr Ermessen zwar innerhalb der vorgesehenen Schranken aus,
- aber nach unmassgeblichen Gesichtspunkten;
- Die Ermessensbetätigung der Verwaltung ist damit
- willkürlich,
- rechtsungleich und
- unhaltbar.
- Die Verwaltung
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Judikatur
- Ermessens-Überschreitung
- —
- Ermessens-Unterschreitung
- BGE 123 V 150, Erw. 3b
- Ermessens-Missbrauch
- BGE 138 I 242, Erw. 5.3
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