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Prinzipien des Verwaltungshandelns

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Ermessensfehler

Rechtsgebiet:
Prinzipien des Verwaltungshandelns
Stichworte:
Behörden, BV 5 Abs. 1, Gesetzmässigkeit, Rechtsstaatliche + demokratische Initiative, Staat, Verwaltung, Verwaltungsbehörden, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprinzipien, Verwaltungsrechtsprinzipien, Voraussetzungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Als Unangemessenheit gilt,

  • wenn der Entscheid einer Verwaltung als (lediglich, aber immerhin) unzweckmässig gilt,
    • jedoch innerhalb des vorgesehenen Beurteilungsspielraums liegt.

Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler

  • Ermessens-Überschreitung:
    • Die Verwaltung übt Ermessen aus,
      • wo keines vorgesehen ist, oder
      • sie ordnet eine Rechtsfolge an, die nicht vorgesehen ist.
  • Ermessens-Unterschreibung:
    • Die Verwaltung
      • betrachtet sich als gebunden und
      • übt ihr zustehendes Ermessen nicht aus.
  • Ermessens-Missbrauch:
    • Die Verwaltung
      • übt ihr Ermessen zwar innerhalb der vorgesehenen Schranken aus,
      • aber nach unmassgeblichen Gesichtspunkten;
    • Die Ermessensbetätigung der Verwaltung ist damit
      • willkürlich,
      • rechtsungleich und
      • unhaltbar.

Literatur

  • MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
  • HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163

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