Laut BV 5 Abs. 2 ist eine Voraussetzung der staatlichen Tätigkeit,
- dass sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
Diese Voraussetzung gilt
- für alle Staatsgewalten
- aller Stufen und
- für alle Formen des Verwaltungshandelns,
- sei es hoheitlich,
- sei es nichthoheitlich.
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
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