Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besteht aus den folgenden drei Teil-Gehalten:
- Eignung
- Erforderlichkeit
- sachlich
- räumlich
- zeitlich
- personell
- Zumutbarkeit.
Eine Massnahme gilt als unverhältnismässig,
- wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann
- (vgl. BGE 143 I 310, E. 3.4.1).
Literatur
- MOSIMANN HANS-JAKOB / BÖHME ANNA, Öffentliches Recht – Ein Grundriss für Studium und Praxis, 4. Auflage, Zürich / Genf 2025
- HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Seiten 83 – 163
Judikatur
- BGE 143 I 310, Erw. 3.4.1 (unverhältnismässige Massnahme)
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