LAWINFO

Rechtsschutzversicherungen

QR Code

Anwaltszusammenarbeit

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist ein Rechtsschutzversicherer involviert, so sind dieser, der Versicherte und sein Rechtsanwalt in allen Mandatsphasen vernetzt:

  • Mandatserteilung
  • Instruktion
  • Kostengutsprache
  • Kostenprognose mit Chance-/Risikenbeurteilung
    • Der Anwalt hat eine umfassende Beratung und wirtschaftliche Aufklärungspflicht
    • Ob und inwieweit den Anwalt eine Pflicht oder Obliegenheit zum Hinweis auf Deckungsbeschränkungen trifft, hängt vom konkreten Einzelfall ab und, ob er in der Schadenmitteilungssache involviert war oder nicht
    • Ist die Kostengutsprache-Limite oder –Sublimite bald ausgeschöpft, hat der Anwalt nicht nur seinen Klienten zu informieren, sondern auch den Rechtsschutzversicherer zu benachrichtigen und ggf. eine Kostengutsprache-Erweiterung einzuholen
    • Anwaltshonorar (Aufklärungspflicht …)
    • Kostenübernahme / Kostengutsprache
  • Anwalt als Zahlungsverkehrszuständiger
  • Reporting / Sachstandsmeldungen
    • Der Rechtsschutzversicherer ist während des Anwaltsmandates in ständigem Kontakt mit dem Anwalt
    • Der Rechtsschutzversicherer hat einen versicherungsvertraglichen Informationsanspruch gegenüber dem Versicherten, der durch dessen Anwalt wahrzunehmen ist
    • Die Kadenz der Sachstandsmeldungen werden meistens zwischen Rechtsschutzversicherungsjuristen und Anwalt vereinbart, je nach Sach- und Rechtslage des Mandates und Umgangserfahrungen des Rechtsschutzversicherers mit dem Anwalt:
      • Regelmässige, eng getaktete Sachstandsmeldungen
      • Meldung bloss von Milestones
      • Fallabschlussmeldungen
    • Die Sachstandsanfragen dienen der Erfolgskontrolle und der Abklärung, ob und inwieweit der Massnahme eine Chance beschieden
    • Anwaltsreporting an Rechtsschutzversicherer
  • Wechsel des Anwalts
  • Honorierung des Anwalts
  • Beendigung des Anwaltsmandates

Literatur

  • Allgemein
    • ARNET CHRISTOPH, Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers, S. 1 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 40 ff.
    • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018
    • DÄHLER MANFRED, Umgang mit Rechtsschutzversicherungen, in: AnwaltsRevue 11/12/2015, S. 3
    • BANDLE DANIEL, Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherern, in: HAVE 2008, S. 2 ff.
    • STOESSEL GERHARD, Verhältnis Rechtsanwalt – Rechtsschutzversicherung: einige ausgewählte Fragen, in: AnwaltsRevue 6-7/2000, S. 5
  • Aktenbeizug als wichtiges Vertretungselement
    • JÖRGER ANDREAS, Aktenführungspflicht und Modalitäten der Akteneinsichtnahme im Verwaltungsverfahrensrecht, in: AnwaltsRevue 11/12, S. 479 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.