Die Beschwerde bezweckt die einheitliche und ordnungsgemässe Anwendung des Schuldbetreibungs- oder Konkursrechts.
Die Beschwerde hat immer einen praktischen Zweck verfolgen:
- Nie soll es bloss darum gehen, allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, insbesondere um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Staatshaftung zu schaffen
- Weil eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken ist, muss das Verfahren noch hängig sein.
In diesem Sinne dient die Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, S. 42
Judikatur
- BGE 105 III 36
- BGE 105 III 72
- BGE 110 III 89
- BGE 118 III 3
- BGE 120 III 109
- BGer A_147/2009
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