Ordentliche Revision
Die Jahresrechnung des Unternehmens muss gemäss OR 727 einer ordentlichen Revision unterzogen werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die „Schwellenwerte“ bei zwei der drei Referenzgrössen überschritten werden:
- Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
- Umsatz: CHF 40 Millionen
- Vollzeitstellen: 250
Ferner:
- Unternehmen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind
- Unternehmen, bei denen diese Revisionsart von Aktionären, die gemeinsam mindestens 10% des Aktienkapitals halten, gefordert wird (Opting-up)
- Unternehmen, bei denen die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung in den Statuten vorgesehen oder von der Generalversammlung beschlossen worden ist
Diese Faktoren bestimmen, ob ein Unternehmen der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision unterliegt.
Eingeschränkte Revision
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so gilt folgendes:
- Grundsatz
- Gesellschaft muss ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (vgl. OR 727a Abs. 1)
- Ausnahme
- Vorbehalten bleibt ggf. der Revisionsverzicht („Opting-out“, siehe nachfolgend).
Revisionsverzicht („Opting-out“)
Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die
- Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat (vgl. OR 727a Abs. 2)
Vorteile der Revision resp. einer freiwilligen Revision
Eine Revision kann eine Absicherung gegen Systemfehler und / oder unzureichendes Risikomanagement bzw. Compliance bilden.
Weiterführende Informationen
- Ordentliche Revision | aktiengesellschaft.ch
- Eingeschränkte Revision | aktiengesellschaft.ch
- Revisionsaufgaben | aktiengesellschaft.ch
- Revisionsstelle | aktiengesellschaft.ch
- Wahl der Revisionsstelle | aktiengesellschaft.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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