Beim Aussenverhältnis gibt es folgende Berührungsanlässe:
Dachstiftungs-Rechtsverkehr
- Die Dachstiftung ist Trägerin von Rechten und Pflichten, auch für die angeschlossene unselbständige Unterstiftung
Unterstiftungs-Rechtsverkehr
- Selbständige Unterstiftung
- Selbständige – eben rechtsfähige – Unterstiftungen treten selber nach aussen auf
- Unselbständige Unterstiftung
- Bei den unselbständigen Unterstiftungen tritt die Dachstiftung als Empfänger des Vermögens nach aussen auf, im Sinne der im Innenverhältnis vom Unterstifter übernommenen Bindungen
Verhältnis zu den Destinatären
- Die Destinatäre sind die Nutzniesser des Stiftungsvermögens
- Beim Dachstiftungssystem gibt es zwei Begünstigtenebenen
- Ebene der Dachstiftung und
- Ebene der Unterstiftungen
Verhältnis zu den Gläubigern
- Gläubiger der Dachstiftung
- Allgemeine Eigengläubiger der Dachstiftung
- Gläubiger allgemeiner Art
- Pflichtteilsberechtigte
- Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
- etc.
- Unselbständige Unterstiftungen als „Gläubiger“
- Ansprüche aus dem Unterstiftungszwecke
- Ansprüche Dritter auf das Vermögen unselbständiger Unterstiftungen (zB Gläubiger des Unterstifters)
- Pflichtteilsberechtigte
- Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
- Ansprüche des Unterstifters aus Schenkungswiderruf bzw. –rückfall oder Ansprüche aus dem Treuhandmodell
- etc.
- Selbständige Unterstiftungen als Gläubiger
- Ansprüche aus dem Kooperationsmandat bzw. aus Führung des Anschlussmandats
- Allgemeine Eigengläubiger der Dachstiftung
- Gläubiger der selbständigen Unterstiftung
- Gläubiger allgemeiner Art
- Pflichtteilsberechtigte
- Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
- etc.
Zwangsvollstreckung
- Konkurs von Dachstiftungen bei unselbständigen Unterstiftungen
- Bei Auflagenschenkungen (lebzeitig und von Todes wegen)
- Stifter verfügt nur über limitierte Möglichkeiten / Einzelfallprüfung
- Bei Treuhandverhältnis
- Aussonderungsanspruch nach OR 401 Abs. 3
- Im übrigen gelten die Allgemeinen Regeln des SchKG
- Bei Auflagenschenkungen (lebzeitig und von Todes wegen)
- Konkurs von Dachstiftungen bei selbständigen Unterstiftungen
- Nichteinbezug des Vermögens der selbständigen Unterstiftungen
- Zwangsvollstreckung bei unselbständigen Unterstiftungen
- Grundsatz
- Keine eigene Zwangsvollstreckungsfähigkeit
- Gläubiger des Stifters
- Eingriff via Stifter-Zwangsvollstreckung
- Stifter als „Gläubiger“
- machtlos, ausser gegenüber der Dachstiftung
- Grundsatz
- Konkurs von selbständigen Unterstiftungen
- Es gelten die Allgemeinen Regeln des SchKG
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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