Beim Aussenverhältnis gibt es folgende Berührungsanlässe:
Dachstiftungs-Rechtsverkehr
- Die Dachstiftung ist Trägerin von Rechten und Pflichten, auch für die angeschlossene unselbständige Unterstiftung
Unterstiftungs-Rechtsverkehr
- Selbständige Unterstiftung
- Selbständige – eben rechtsfähige – Unterstiftungen treten selber nach aussen auf
- Unselbständige Unterstiftung
- Bei den unselbständigen Unterstiftungen tritt die Dachstiftung als Empfänger des Vermögens nach aussen auf, im Sinne der im Innenverhältnis vom Unterstifter übernommenen Bindungen
Verhältnis zu den Destinatären
- Die Destinatäre sind die Nutzniesser des Stiftungsvermögens
- Beim Dachstiftungssystem gibt es zwei Begünstigtenebenen
- Ebene der Dachstiftung und
- Ebene der Unterstiftungen
Verhältnis zu den Gläubigern
- Gläubiger der Dachstiftung
- Allgemeine Eigengläubiger der Dachstiftung
- Gläubiger allgemeiner Art
- Pflichtteilsberechtigte
- Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
- etc.
- Unselbständige Unterstiftungen als „Gläubiger“
- Ansprüche aus dem Unterstiftungszwecke
- Ansprüche Dritter auf das Vermögen unselbständiger Unterstiftungen (zB Gläubiger des Unterstifters)
- Pflichtteilsberechtigte
- Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
- Ansprüche des Unterstifters aus Schenkungswiderruf bzw. –rückfall oder Ansprüche aus dem Treuhandmodell
- etc.
- Selbständige Unterstiftungen als Gläubiger
- Ansprüche aus dem Kooperationsmandat bzw. aus Führung des Anschlussmandats
- Allgemeine Eigengläubiger der Dachstiftung
- Gläubiger der selbständigen Unterstiftung
- Gläubiger allgemeiner Art
- Pflichtteilsberechtigte
- Gläubiger mit familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen
- etc.
Zwangsvollstreckung
- Konkurs von Dachstiftungen bei unselbständigen Unterstiftungen
- Bei Auflagenschenkungen (lebzeitig und von Todes wegen)
- Stifter verfügt nur über limitierte Möglichkeiten / Einzelfallprüfung
- Bei Treuhandverhältnis
- Aussonderungsanspruch nach OR 401 Abs. 3
- Im übrigen gelten die Allgemeinen Regeln des SchKG
- Bei Auflagenschenkungen (lebzeitig und von Todes wegen)
- Konkurs von Dachstiftungen bei selbständigen Unterstiftungen
- Nichteinbezug des Vermögens der selbständigen Unterstiftungen
- Zwangsvollstreckung bei unselbständigen Unterstiftungen
- Grundsatz
- Keine eigene Zwangsvollstreckungsfähigkeit
- Gläubiger des Stifters
- Eingriff via Stifter-Zwangsvollstreckung
- Stifter als „Gläubiger“
- machtlos, ausser gegenüber der Dachstiftung
- Grundsatz
- Konkurs von selbständigen Unterstiftungen
- Es gelten die Allgemeinen Regeln des SchKG
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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