Um einer Anfechtung der Errichtung einer Stiftung zu entgehen, besteht grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Pflichtteile der Erben unberührt zu lassen. Soll bei der Errichtung der Stiftung ein darüberhinausgehendes Vermögen gewidmet werden, empfiehlt sich, mit den betroffenen Erben eine vertragliche Regelung (Erbverzichtsvertrag) zu vereinbaren. Der Stifter erlangt dadurch Gewähr, dass die Erben, deren Pflichtteile durch die Errichtung der Stiftung tangiert sind, diese nicht anfechten können. Indem sie vertragliche auf einen Teil ihres Erbes verzichten, wird ihnen die entsprechende Handhabe entzogen. Dies gilt auch für die lebzeitigen Zuwendungen an Stiftungen, die bereits bestehen bzw. nicht durch den Erblasser errichtet werden.
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Die zweite Anfechtungsmöglichkeit (paulianische Anfechtung nach Konkurs des Stifters) ist schwieriger vermeidbar. Ein Konkurs ist oft nur schwer vorhersehbar. Sollte jedoch eine Zahlungsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung absehbar sein, so muss davon ausgegangen werden, dass die Stiftung im Fall eines späteren Konkurses des Stifters anfechtbar wird.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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