Zur Errichtung einer Stiftung nach schweizerischem Recht bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Bei der Wahl des Zweckes ist der Stifter grundsätzlich frei. Der Zweck darf jedoch nicht widerrechtlich oder unsittlich oder unmöglich sein.
Der Errichtungsakt ist ein einseitiges Rechtsgeschäft; es bedarf hierzu keiner Mitwirkung Dritter (wie z.B. bei der Gründung eines Vereins oder einer Gesellschaft).
Die Errichtung einer Stiftung kann durch eine Person alleine wie auch durch mehrere Personen zusammen erfolgen.
Form der Errichtung
Die Stiftung kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden (ZGB 81 Abs. 1), d.h. zu Lebzeiten des Errichters, errichtet werden oder als Verfügung von Todes wegen (ZGB 81 Abs. 1 i.V.m. 493 Abs. 1; eigenhändige oder öffentliche letztwillige Verfügung bzw. Erbvertrag). Wird die Stiftung als Rechtsgeschäft unter Lebenden errichtet, so bedarf die entsprechende Erklärung der öffentlichen Beurkundung (Errichtungsurkunde).
Bei Personalfürsorgestiftungen für Aktiengesellschaften und Genossenschaften ist zu beachten, dass die Errichtung derartiger Stiftungen einen Beschluss der Generalversammlung verlangt und zwar auch dann, wenn die Statuten der Gesellschaft dies nicht explizit vorsehen.
Gehört zum Stiftungsvermögen ein Grundstück, so ist dann nebst der Stiftungsurkunde keine weitere Urkunde mehr nötig, sofern in der Stiftungsurkunde das Grundstück hinreichend bezeichnet ist. Das heisst, dass in der Stiftungsurkunde alle Angaben über das Grundstück zu machen sind, die für die Eintragung ins Grundbuch erforderlich sind. Das gleiche gilt auch, wenn mit der Errichtung der Stiftung andere dingliche Rechte wie Nutzniessung, Kaufrechte u. dgl. errichtet werden sollen.
Dieser Grundsatz kann allerdings eine Ausnahme erfahren, sofern Grundstücke in verschiedenen Kantonen involviert sind. Die Kantone können verlangen, dass die Geschäfte über ihnen zugehörige Grundstücke nach dem jeweils geltenden kantonalen Recht beurkundet werden.
Ausser bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle ins Handelsregister einzutragen.
Inhalt des Errichtungsakts
Das Stiftungserrichtung bedarf
- unter Lebenden
-
- einer öffentlichen Stiftungsurkunde,
- welche umfasst:
- den Errichtungsakt und
- das Stiftungsstatut;
- welche enthält:
- einzig die «essentialia negotii»,h.
- Wille;
- Zweck;
- Vermögen,
- einzig die «essentialia negotii»,h.
- welche umfasst:
- einer öffentlichen Stiftungsurkunde,
Die Stiftungserrichtung
- von Todes wegen (sog. Erbstiftung)
- wird über ZGB 493 in den «numerus clausus» der erbrechtlichen Verfügungsarten integriert, und zwar errichtet nach
- allen erbrechtlichen Verfügungsformen, d.h.
- drei Testamentsformen des
- ZGB 498 (ZGB 499 ff., ZGB 505 und ZGB 506 ff.) sowie
- in der Form des Erbvertrags (ZGB 512 ff.), wobei es
- drei Testamentsformen des
- inhaltlich gehen wird um eine / ein
- Erbeinsetzung (ZGB 483, ZGB 487, ZGB 488 ff.)
- Alleinerbeneinsetzung;
- Miterbeneinsetzung;
- Vorerbeneinsetzung;
- Nacherbeneinsetzung
- Ersatzerbeneinsetzung;
- Vermächtnis (ZGB 484 ff.),
- wobei durch ZGB 493 klargestellt wird,
- dass eine erst auf den Todesfall hin entstehende Rechtsperson Erbin oder Vermächtnisnehmerin sein kann.
- wobei durch ZGB 493 klargestellt wird,
- Erbeinsetzung (ZGB 483, ZGB 487, ZGB 488 ff.)
- allen erbrechtlichen Verfügungsformen, d.h.
- wird über ZGB 493 in den «numerus clausus» der erbrechtlichen Verfügungsarten integriert, und zwar errichtet nach
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Grundzüge der Organisation (Bestellung und Befugnisse der Organe) zu regeln. Die Stiftungsurkunde ist zwingend notwendig. Ein Reglement hingegen ist zur gültigen Errichtung der Stiftung nicht zwingend erforderlich.
Eintragung ins Handelsregister
Privatrechtliche Stiftungen
- unterstehen
- der Pflicht zum (konstitutiven) Eintrag ins Handelsregister sowie
- allgemein gestützt auf ZGB 52.
- wird bei ordnungsgemässer Form
- bis zur Eintragung ähnlich eines nasciturus behandelt (vgl.ZGB 31 Abs. 2), mit der Folge
- einer bedingten Rechtsfähigkeit (vgl. BGE 99 II 246. Erw. 9g);
- bis zur Eintragung ähnlich eines nasciturus behandelt (vgl.ZGB 31 Abs. 2), mit der Folge
einer entsprechenden Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. BGE 103 Ib 6, Erw. 1).Für die Erwirkung der HR-Eintragung bedarf es
- der Anmeldung
- durch die Organe der zukünftigen Stiftung
- bei Erbstiftungen der Mitteilung der Eröffnungsbehörde an den Handelsregisterführer (vgl. ZGB 81 Abs. 3).
- der Prüfung durch den Registerführer,
- entsprechend seiner Kognitionsbefugnis sowie
- zu Inhalt und Verfahren der Eintragung, vgl. die einschlägigen Normen der HRegV.
Stiftungsurkunde
Auslegung des Errichtungsakts
Die Stiftungsurkunde wird nach dem (mutmasslichen) Willen des Stifters ausgelegt. Es besteht diesbezüglich eine Analogie zu den Verfügungen von Todes wegen und ein Unterschied zur Auslegung von Verträgen.
Zeitpunkt der Errichtung
Zur Gründung der Stiftung ist letztlich der Eintrag ins Handelsregister notwendig (mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen). Der Eintrag hat konstitutive Wirkung, d.h. die Stiftung erlangt die Rechtspersönlichkeit erst mit dem Eintrag ins Handelsregister.
Zum vornherein erlangt die Stiftung keine Rechtspersönlichkeit, wenn sie einen unsittlichen oder widerrechtlichen Zweck verfolgt.
Stifterfreiheit
Das liberale schweizerische Stiftungsrecht sichert prinzipiell die Stifterfreiheit zu:
- Freiheit zur Stiftungserrichtung
- Freies Gestaltungsrecht
Nur eine gründliche Prüfung des allfälligen Stiftungserrichtungsvorhabens garantiert, dass eine selbständige Stiftung für die Verfolgung des Stifterwillens geeignete Rechts- und Organisationsform ist.
Stiftermöglichkeiten
Die Stiftereigenschaft verleiht dem Stifter keine besonderen Rechte. Mit ihrer Errichtung wird die Stiftung vom Stifter unabhängig. Ebenso kann die Stiftungsurkunde nach Stiftungserrichtung vom Stifter nicht selbständig abgeändert werden. Will sich der Stifter seinen Einfluss auf die Stiftung sichern, muss er dies bei der Errichtung vorkehren:
- Vorbehalt bestimmter Rechte
- Einsitznahme als Stiftungsratspräsident in der Stiftung
- Einsitznahme als Stiftungsratsmitglied in der Stiftung
- Regelung der Stiftungsrats-Nachfolge
- etc.
Wohl kann der Stifter die Anschubphase und die erste Zeit der Stiftungsentwicklung mitprägen. Nachher liegt es aber an den von ihm eingesetzten Stiftungsratsmitgliedern, den Stiftungszweck satzungskonform umzusetzen und die Stiftung in die Zukunft zu führen.
Weiterführende Informationen
- Fall Bruno Stefanini
- Fall Handelsgerichtszuständigkeit
- ZR 123 (2024) Nr. 3, S. 3 ff. (Ein Eintrag als Stiftung im Handelsregister reicht für die handelsgerichtliche Zuständigkeit aus; ZPO 6 Abs. 2 lit. c)
Erben des Stifters
Das vom Stifter für die Stiftungserrichtung gewidmete Vermögen entgeht potentiell seinen Erben. Der Stifter hat einerseits seine güterrechtlichen Pflichten gegenüber seinem Ehepartner zu beachten und andererseits zu berücksichtigen, dass die Stiftungswidmung die Rechte der künftigen Pflichtteilserben (Ehefrau bzw. eingetragener Partner, Nachkommen und ggf. Eltern) verkürzen kann. Betroffene Pflichtteilserben können unter Umständen die Stiftungserrichtung anfechten. Daher sollte der Stifter darauf achten, dass er mit seinem Stiftungsvorhaben keine Pflichtteilsrechte verletzt.
Entsprechende Vorkehren können sein:
- Stiftungswidmung nur im Rahmen der disponiblen Erbrechtsquote oder
- Einbeziehung der pflichtteilsgeschützten Erben durch Erbauskauf- bzw. Erbverzichtsvertrag
- Einsetzung der des Vermögens entgehenden Erben als Stiftungsratsmitglieder (Linderung des sog „Phantomschmerzes“)
- Nachfolgeordnung für die Vertretung der ferneren Nachkommenschaft im Stiftungsrat
- etc.
Obwohl eine Mitwirkung der Familienmitglieder des Stifters zulässig und dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden ist, darf nicht aus den Augen verloren gehen, dass letztlich das Stiftungsinteresse im Zentrum stehen sollte. Es kann problematisch werden, wenn die Führung einer gemeinnützigen Stiftung nach dem Ableben des Stifters über längere Zeit an die Familie gebunden wird. Es stehen sich die Interessengegensätze von dynastischer Stiftungsratsfolge und meritokratischem Prinzip gegenüber. Die Mertiokratie legitimiert sich dadurch, dass die Stiftungsratsmitglieder nach ihren Fähigkeiten ausgewählt und an ihren Leistungen gemessen werden. Wie bei jeder Nachfolge liegt der Entscheid letztlich beim Stifter.
Weiterführende Informationen
Pflichtteilsrechte / Herabsetzung
Erbvertrag
Ähnliches zur Nachfolge