Grundsätzlich verwaltet jeder Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht selbst:
- Das Selbstverwaltungsrecht schliesst es nicht aus, dass der Stockwerkeigentümer sein Sondergrundstück ein Immobilienbewirtschafter zur Vermietung und Verwaltung übergeben kann
- Im Rahmen seiner Eigenverwaltung hat der Stockwerkeigentümer für sein Sonderrechtsgrundstück zu begleichen:
- Betriebskosten
- Unterhaltskosten
- Verwaltungskosten
- Erneuerungsfonds-Einlagen
- Uam
- Auch das Sonderrechtsgrundstück sollte vom Stockwerkeigentümer angemessen versichert werden
- Sonderrechtsdeckungen, durch den Stockwerkeigentümer zu veranlassen
- Mobiliarversicherung
- Hausratversicherung
- Glasbruchversicherung
- Versicherung der gemeinschaftlichen Liegenschaft, durch den Verwalter
- Gebäudeversicherung
- Elementarschadenversicherung
- Erdbebenversicherung
- Haftpflichtversicherung für gemeinschaftliche Anlagen (Werk- und Grundeigentümerhaftung)
- Sonderrechtsdeckungen, durch den Stockwerkeigentümer zu veranlassen
- Der Stockwerkeigentümer kann im Rahmen seines Verwaltungsrecht das Sonderrecht mit Rechten belasten:
- Beschränkte dingliche Rechte
- Persönliche Rechte
- Kaufsrecht
- Vorkaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Mietvertragsvormerkung
Der StWE-Verwalter ist nur für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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