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Strafanzeige / Strafantrag

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Strafanzeigepflicht

=   Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden als die Strafuntersuchungsbehörden.

Strafantrag

=   jede Person (natürliche Person oder juristische Person) ist berechtigt, eine Straftat bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (vgl. StPO 301 Abs. 1)

Weiterführende Informationen

Strafantrag + Strafanzeige

Strafantrag: Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens.

Strafanzeige: blosse Information über die Kenntnis eines begangenen (i.d.R. Offizial-)Delikts.

Weiterführende Informationen

Strafantrag + Ermächtigung

Die Strafverfolgung darf erst erfolgen, wenn sowohl ein Antrag als auch eine Ermächtigung vorliegen. Die Ermächtigung bezieht sich i.d.R. auf eine staatliche Zustimmungserfordernis.

Literatur

  • BEHRINGER OSCAR, Ermächtigung und Ermächtigungsdelikte, Diss. Zürich 1933
  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 54 f.

Weiterführende Informationen

  • Begriff Strafanzeige
  • Begriff Strafantrag

Strafantrag + Privatstrafklage

Der Geschädigte, kann

  • nebst der Einreichung des Strafantrags
  • eine Zivilklage (auch: Privatstrafklage) adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

Im Einzelnen:

  • Adhäsionsprozess

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 57 ff.

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