Strafanzeigepflicht
= Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden als die Strafuntersuchungsbehörden.
Weiterführende Informationen
Strafantrag
= jede Person (natürliche Person oder juristische Person) ist berechtigt, eine Straftat bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (vgl. StPO 301 Abs. 1)
Weiterführende Informationen
Strafantrag + Strafanzeige
Strafantrag: Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens.
Strafanzeige: blosse Information über die Kenntnis eines begangenen (i.d.R. Offizial-)Delikts.
Weiterführende Informationen
Strafantrag + Ermächtigung
Die Strafverfolgung darf erst erfolgen, wenn sowohl ein Antrag als auch eine Ermächtigung vorliegen. Die Ermächtigung bezieht sich i.d.R. auf eine staatliche Zustimmungserfordernis.
Literatur
- BEHRINGER OSCAR, Ermächtigung und Ermächtigungsdelikte, Diss. Zürich 1933
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 54 f.
Judikatur
- BGE 111 IV 37 ff.
- (Die Strafverfolgung bedarf stets einer Ermächtigung durch das EJPD, wenn sich der Vorwurf der strafbaren Handlung auf die durch das Verantwortlichkeitsgesetz erfasste amtliche Funktion bezieht, unabhängig davon, ob der Betroffene die Verfehlung erst nach Ausscheiden aus dieser Funktion beging (Präzisierung der Rechtsprechung)
- BGE 110 IV 46
- (Wurde eine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung eines Bundesbeamten während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingeholt, der unterinstanzliche Entscheid aber an eine obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition weitergezogen und jener Mangel durch diese Instanz behoben, so sind die der nachträglichen Beibringung der Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen nicht nichtig)
- BGE 100 Ia 1 ff.
- (Der Entscheid des Grossen Rats über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Erw. 1). Bedingte parlamentarische Immunität. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung ist Prozessvoraussetzung (Erw. 2). In ihrer Erteilung liegt keine (unzulässige) Rückwirkung (Erw. 3))
Weiterführende Informationen
- Begriff Strafanzeige
- Begriff Strafantrag
Strafantrag + Privatstrafklage
Der Geschädigte, kann
- nebst der Einreichung des Strafantrags
- eine Zivilklage (auch: Privatstrafklage) adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
Im Einzelnen:
- Adhäsionsprozess
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 57 ff.
Weiterführende Informationen
4. Abschnitt: Zivilklage
Art. 122 StPO Allgemeine Bestimmungen
1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Art. 123 StPO Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen.
Art. 124 StPO Zuständigkeit und Verfahren
1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
Art. 125 StPO Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:
a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
2 Die Verfahrensleitung des Gerichts entscheidet über den Antrag endgültig. Sie bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.
3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Art. 126 StPO Entscheid
1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a. schuldig spricht;
b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a. das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird;
b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4 In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.