- Allgemein
- Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung verjähren wie folgt:
- Relative Verjährungsfrist: 3 Jahre
- Absolute Verjährungsfrist:
- 10 Jahre ab Eintritt des schädigenden Ereignisses
- 20 Jahre vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
- Deliktsverjährungsfristen
- Die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung verjähren wie folgt:
- Längere Verjährungsfrist im Adhäsionsprozess
- Wird – wie hier – eine Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, gilt diese auch für den zivilrechtlichen Anspruch (vgl. OR 60 Abs. 1 und 2)
- Tritt eine strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Entscheid mit Freispruch erst während des Rechtsmittelverfahrens ein, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig und es erwächst auch die Abweisung der Zivilansprüche nicht in Rechtskraft (vgl. BGer 6B_277/2012, Erw. 2.5).
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Seite 187 ff., Rz 596 ff.
Judikatur
- BGer 6B_277/2012, Erw. 2.5
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Verjährung