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Strafanzeige / Strafantrag

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Verzicht auf Strafantragsrecht

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausdrücklicher Verzicht

  • Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
  • StGB 30 Abs. 5.

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 575 ff. (Verzicht auf das Strafantragsrecht)
  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020

Weiterführende Informationen

  • Strafantrag-Rückzug / -Abstandnahme
  • Kosten

Ableben der verletzten Person

  • «Lebt die verletzte Person ab, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.» (StGB 30 Abs. 4).

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 575 ff. (Verzicht auf das Strafantragsrecht)
  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020

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