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Strafanzeige / Strafantrag

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Strafantrags-Wirkungen

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wirkungen eines rechtsgültigen Strafantrags sind von wesentlicher Bedeutung:

Grundsatz

Die Wirkungen des Strafantrags basieren auf seiner Rechtsnatur als Prozessvoraussetzung:

  • Strafantrag als Prozessvoraussetzung
    • Liegt ein Strafantrag vor, steht der Durchführung eines Strafverfahrens grundsätzlich nichts entgegen.
    • Ein Strafverfahren kann erst durchgeführt werden, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind:
      • Positive Prozessvoraussetzungen
      • Negative Prozessvoraussetzungen
    • Bei eingereichtem Strafantrag ist vorzugehen, wie wenn es sich um ein Offizialdelikt handeln würde.
  • Fehlen eines Strafantrags
    • Fehlt ein Strafantrag, darf kein Strafverfahren eingeleitet werden
    • Wird bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren nachträglich festgestellt, dass der Strafantrag ungültig ist oder es wird der Strafantrag zurückgezogen,
      • ist das Strafverfahren vorläufig oder definitiv einzustellen.

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 544 ff.
  • CLERC FRANCOIS, Introduction à l’etude du Code Pénal suisse, Partie générale, Lausanne 1942, S. 46

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Ausnahmen

Keine Grundsätze ohne Ausnahmen bzw. Sonderfragen:

  • Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen
    • Grundsatz
      • Strafverfolgungspflicht der Behörden
    • Ausnahme (Zulässigkeit)
      • Behörden haben je nach Situation die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen
        • auf die Fortsetzung der Strafverfolgung zu verzichten und
        • das Strafverfahren aufgrund des Opportunitätsprinzips einzustellen
  • Wirkung für die Zukunft?
    • Ein Strafantrag kann nur bezüglich begangener, versuchter oder vollendeter Straftaten eingereicht werden, weshalb
      • die Willenserklärung nicht in die Zukunft wirkt und
      • auch nicht künftige Antragsdelikte erfasst
  • Ausschluss von Sicherungsmassnahmen?
    • Grundsatz
      • Erfordernis des Vorliegens eines Strafantrages
    • Ausnahme
      • Zulässigkeit, im Rahmen des Polizeirechts aufgrund erhaltener Informationen Kontrollfahrten und Beobachtungen vorzunehmen
  • Gleichzeitige Begehung eines Offizialdelikts
    • Vorfragen
      • Antragsdelikt + Offizialdelikt in echter Konkurrenz zueinander
      • Antragsdelikt + Offizialdelikt in unechter Konkurrenz zueinander
    • Einordnung und Rangfolge
      • Aufgrund mehrerer möglicher Untervarianten hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen
  • Gleichzeitige Begehung mehrerer Antragsdelikte
    • Vorfrage
      • Welche Delikte werden von welchen Strafanträgen erfasst
    • Berücksichtigung
      • Aufgrund mehrerer möglicher Untervarianten hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen
  • Einziehung nach StGB 58 / 59 bei fehlendem Antrag?
    • Zwar wird eine Anlasstat vorausgesetzt, aber ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person sind zulässig:
      • Sicherungseinziehungen (StGB 58)
      • Einziehung von Vermögenswerten (StGB 59)

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 546 ff.
  • CLERC FRANCOIS, Introduction à l’etude du Code Pénal suisse, Partie générale, Lausanne 1942

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