- Definition
- Straftaten, über deren Verfolgung und Sanktionierung allein staatliche Organe entscheiden.
- Ziel
- Die Straftat ist von den Strafverfolgungsbehörden auch dann zu verfolgen, wenn keine Strafanzeige eingereicht wurde.
- Funktion
- Pflicht des Staates für die Verfolgung und Sanktionierung begangener Straftaten zu sorgen.
- Kompetenzen
- Privaten stehen bei Offizialdelikten keinerlei Kompetenzen zu.
- Beispiele
- Raub
- Erpressung
- Vergewaltigung
- Voraussetzung
- Der Staat resp. die Behörde muss von der Straftat wissen.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 543 ff., Rz 1759 ff.
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 11
Weiterführende Informationen
Relative Antragsdelikte
- Siehe «Exkurs: Offizialdelikte»