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Strafanzeige / Strafantrag

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Anwaltsvertretung?

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Strafrechtslaien stellen sich bei der Verfolgung der Strafanzeige-Interessen folgende Fragen:

  • Beizug eines Rechtsanwalts
  • Anwaltssuche
  • Unentgeltliche Rechtspflege

Beizug eines Rechtsanwalts?

  • Grundsatz
    • Der Beizug eines Rechtsanwalts ist fakultativ.
  • Ausnahmen
    • In komplexen Fällen kann es sich lohnen, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuziehen, zum Beispiel bei schwierigen Sach- oder Rechtslagen.

Anwaltssuche?

Beratungs- bzw. vertretungswillige Antragsteller bzw. Anzeigeerstatter haben verschiedene Möglichkeiten, den passenden Anwalt zu suchen und zu finden:

  • Kantonaler Anwaltsverband
    • Webauftritt des örtlichen Anwaltsverbandes
    • Mitgliederverzeichnis
  • Schweizerischer Anwaltsverband (SAV)
    • Anwaltssuche-Plattform des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV), in welcher detaillierte Angaben über die bevorzugten Tätigkeitsgebiete der Anwaltschaft (auch Strafrecht / Strafprozessrecht) zu finden sind
  • Internet-Informationen von Anwaltskanzleien
    • Im Web sind einige Anwaltskanzleien, die die User mit einschlägigen Informationen aus ihrem Wissens- und Erfahrungsschatz bedienen, anzutreffen.

Anwaltswahl ist eine Vertrauenssache, weshalb viele User sich im Netz bzw. Web ein Bild von den Berufsträgern machen, bevor sie einen Anwalt im konkreten Fall mandatieren.

Unentgeltliche Rechtspflege

Gemäss BV 29 Abs. 3 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Der Betroffene soll ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation erhalten:

  • den Zugang zum Gericht
    • durch unentgeltliche Prozessführung
  • einen Rechtsbeistand
    • durch unentgeltlichen Rechtsbeistand

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 183, Rz 580 ff.

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