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Strafanzeige / Strafantrag

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Frist

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Antragsdelikte
    • Allgemein
      • Zur Stellung der Strafanzeige besteht eine Frist von 3 Monaten (StGB 31).
      • Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, ab dem die Täterschaft bekannt wird.
      • Einen Strafantrag kann auch gegen eine unbekannte Täterschaft gestellt werden.
    • Fristenlauf
      • Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3).
    • Fristberechnung
      • Die Frist wird in ganzen Monaten gerechnet,
        • wobei sich Monatstag des ersten und des letzten Tags entsprechen.
        • Beispiel:
          • Januar – 5. April.
        • Aber:
          • Fristen, die ab dem 31. Monatstag zu laufen beginnen, enden ebenfalls am letzten Monatstag, drei Monate später.
          • Beispiel:
            • November – 28./29. Februar; 31. Januar – 30. April.
  • Offizialdelikte
    • Jederzeit
    • Die zeitliche Begrenzung ist die Verfolgungsverjährung.

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