Dem Privatstrafkläger steht ein Beweisantragsrecht zu, von welchem im Adhäsionsprozess, unter Berücksichtigung allfälliger Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gebrauch gemacht werden sollte, um den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch zu beziffern und zu belegen.
Erforderlich ist, dass
- vom Beweisantragsrecht im Vorverfahren und an der Hauptverhandlung (HV) entsprechend Gebrauch gemacht wurde;
- die Beweisanträge genügend begründet werden (vgl. StPO 331 Abs. 2)
Zu beachten ist sodann, dass die Beweisanträge eine Kostenvorschuss-Verfügung durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten (vgl. StPO 313 Abs. 2)