Dem Privatstrafkläger steht ein Beweisantragsrecht zu, von welchem im Adhäsionsprozess, unter Berücksichtigung allfälliger Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gebrauch gemacht werden sollte, um den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch zu beziffern und zu belegen.
Erforderlich ist, dass
- vom Beweisantragsrecht im Vorverfahren und an der Hauptverhandlung (HV) entsprechend Gebrauch gemacht wurde;
- die Beweisanträge genügend begründet werden (vgl. StPO 331 Abs. 2)
Zu beachten ist sodann, dass die Beweisanträge eine Kostenvorschuss-Verfügung durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen könnten (vgl. StPO 313 Abs. 2)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.