Der Adhäsionsprozess ist vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Privatstrafkläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu behaupten und zu substantiieren hat (vgl. ZGB 8).
Der Privatstrafkläger hat die von ihm geltend gemachte zivilrechtliche Forderung
- spätestens bis zum ersten Parteivortrag bzw. nach der revidierten StPO bis zu der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist
- zu beziffern und
- zu belegen (vgl. StPO 123 abs. 2 i.V.m. ZGB 8).