Das Gericht entscheidet über die Adhäsionsklage (Zivilklage), wenn der Sachverhalt spruchreif ist
- bei Schuldspruch und
- bei Freispruch.
Vgl. StPO 126 Abs. 1.
In Fällen, in welchen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht zunächst nur Schuld- und Strafpunkt beurteilen:
- Anschliessend kann die Verfahrensleitung des Strafgerichts, ungeachtet des Streitwerts, als Einzelgericht nach Durchführung einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage beurteilen (vgl. StPO 126 Abs. 4).