- Konstituierung als Zivilkläger bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens
- Der Geschädigte, der eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen will,
- muss sich bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens
- durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärunggegenüber der Strafverfolgungsbehörde
- als Zivilkläger konstituieren
- StPO 118 und StPO 119.
- Der Geschädigte, der eine Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen will,
- Konstituierung mittels Strafantrag
- Der Strafantragist der Konstituierungs-Erklärung gleichgestellt (vgl. StPO 118 Abs. 2).
- Formierung als Privatkläger
- Die geschädigten Personen, welche sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen möchten, gelten als Privatkläger (vgl. StPO 118 Abs. 1).
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Strafanzeige / Strafantrag
Frist + Geltendmachung
Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG