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- Gerichtsstand am Ort der Strafbegehung
- Der Beschuldigte kann sich im Adhäsionsprozess nicht auf die Wohnsitz-Gerichtsstandsgarantie von BV 30 Abs. 2 berufen; vgl. ZPO 39.
- Es gilt das sachlich, funktional und örtlich zuständige Strafgericht als Gerichtsstand.
- Anwendung auch international
- Das Forum des Strafgerichts ist auch im internationalen Verhältnis zulässig (vgl. BGE 133 IV 171, Erw. 9.4).
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Seite 187 ff., Rz 596 ff.
Weiterführende Informationen
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