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Strafanzeige / Strafantrag

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Gerichtsstand

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Adhäsionsprozess, Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Gerichtsstand am Ort der Strafbegehung
    • Der Beschuldigte kann sich im Adhäsionsprozess nicht auf die Wohnsitz-Gerichtsstandsgarantie von BV 30 Abs. 2 berufen; vgl. ZPO 39.
    • Es gilt das sachlich, funktional und örtlich zuständige Strafgericht als Gerichtsstand.
  • Anwendung auch international
    • Das Forum des Strafgerichts ist auch im internationalen Verhältnis zulässig (vgl. BGE 133 IV 171, Erw. 9.4).

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Seite 187 ff., Rz 596 ff.

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