- StPO 118 / 119 (Privatklägerschaft)
- StPO 122 ff. (Adhäsionsklage)
- ZPO 64 (Wirkungen der Rechtshängigkeit)
- ZPO 39 (Gerichtsstand)
3. Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 118 StPO Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Art. 119 StPO Form und Inhalt der Erklärung
1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2 In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
4. Abschnitt: Zivilklage
Art. 122 StPO Allgemeine Bestimmungen
1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
Art. 123 StPO Bezifferung und Begründung
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Art. 124 StPO Zuständigkeit und Verfahren
1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2 Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3 Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
Art. 125 StPO Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:
- sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
2 Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts.57 Sie bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.
3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Art. 126 StPO Entscheid
1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
- schuldig spricht;
- freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a.58 das Strafverfahren eingestellt wird;
abis.59 darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4 In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Art. 64 ZPO Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
Art. 39 ZPO Adhäsionsklage
Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.