- Unterliegen des Privatstrafklägers
- Der unterliegende Privatstrafkläger hat möglicherweise Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen.
- Obsiegender Privatstrafkläger
- Der obsiegende Privatstrafkläger kann unter Umständen eine (angemessene) Parteientschädigung nach StPO 433 in Anspruch nehmen.
- Hiefür sollten
- der Entschädigungsanspruch beantragt werden;
- die Entschädigungssumme ausreichend beziffert und zumindest summarisch belegt werden; empfohlen wird die Einreichung einer Kostennote.
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Strafanzeige / Strafantrag
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG