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Strafanzeige / Strafantrag

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Nachteile

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Prozessökonomische Nachteile
    • Verweis auf den Zivilweg
      • In komplexen Verhältnissen mit höheren Streitwerten und bei fehlender Anerkennung durch den Beschuldigten Verweisung auf den ordentlichen Zivilweg durch das Strafgericht
    • Zunichtemachung des Vorteils eines Adhäsionsprozesses durch die Verfahrenseinstellung oder einen Strafbefehl
      • Strafbefehlsverfahren
        • Von der beschuldigten Person bestrittene Zivilansprüche im Strafbefehlsverfahren werden auf den Zivilweg verwiesen (vgl. StPO 353 Abs. 2
      • Statistik und Praxis
        • Wahrscheinlichster Verfahrensausgang des Strafverfahrens, gemäss Statistik oder Praxis (vgl. auch DROESE LORENZ, a.a.O., S. 195
  • Prozessuale Nachteile
    • Unklare Rechtslage
      • Art der Klage
        • Allgemein
          • Nicht jede Art von Klage kann als Adhäsionsklage erhoben werden
        • Leistungsklagen
          • Leistungsklagen können, sofern und soweit es sich um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geht, adhäsionsweise erhoben werden
        • Unbezifferte Forderungsklage
          • Sofern und soweit keine eindeutige Regelung besteht, sind vermutlich subsidiär folgende Regeln im Adhäsionsprozess anwendbar:
            • Unbezifferte Forderungsklage i.e.S.
            • Stufenklage als unbezifferte Forderungsklage
          • Aufgrund StPO 123 Abs. 2 sollte die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung im Strafverfahren bis zum ersten Parteivortrag resp. bis zu einer von der Verfahrensleitung angesetzten Frist beziffert und begründet sein (vgl. nStPO 123 Abs. 2 lit. a/bis; WEISS MARCO, a.a.O., S. 210 f.)
        • Teilklage
          • Die Zulässigkeit einer Teilklage ist unklar (vgl. WEISS MARCO, a.a.O., S. 211, iv; Urteil Bundesstrafgericht SK.2015.11 vom 06.05.2015, Erw. 8.2.3)
        • Gestaltungsklage
          • Gestaltungsklagen in Adhäsionsprozessen können – abgesehen von solchen in familien- und steuerrechtlichen Angelegenheiten – erhoben werden (vgl. RUCKSTUHL NIKOLAUS, a.a.O., S. 6)
        • Feststellungsklage
          • Wie bei Gestaltungsklagen können auch Feststellungsklagen in Adhäsionsprozessen erhoben werden
        • Widerklage
          • Da nur die geschädigte und nicht die beschuldigte Person adhäsionsweise Zivilklage im Strafverfahren erheben kann, wird das Gericht auf eine Widerklage der beschuldigten Person nicht eintreten (vgl. BSK StPO-DOLGE, N 27 zu Art. 122 StPO)
        • Vorsorgliche Massnahmen
          • Die Geltendmachung von Vorsorglichen Massnahmen im Adhäsionsprozess ist umstritten, weil das strafprozessuale Instrumentarium nicht für die Sicherung der künftigen Vollstreckung Zivilansprüchen geschaffen ist, weshalb für Privatstrafkläger bei Veranlassung von VM im Adhäsionsprozess erhebliche Risiken bestehen (vgl. WEISS MARCO, a.a.O., S. 212; B SK StPO-DOLGE, N 28 zu Art. 122 StPO)
      • Art des zivilrechtlichen Anspruchs
        • Allgemein
          • Nicht jede Art zivilrechtlicher Ansprüche kann ohne weiteres im Adhäsionsprozess erhoben werden.
        • Deliktische Ansprüche
          • Ansprüche nach OR 41 können von der Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden
        • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
          • Es ist umstritten, ob die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unter den Tatbestand von StPO 122 Abs- 1 fallen und wenn ja, dann im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden können
          • Wird die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau verfolgt, würde das erstinstanzliche Strafgericht die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen
        • Vertragliche Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche
          • Vertragliche Ansprüche fallen gemäss BGE 148 IV 432 ff. nicht unter die Definition der zivilrechtlichen Ansprüche nach StPO 122 Abs. 1 und können daher nicht in einem Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden
        • Geschäftsführung ohne Auftrag
          • Vide die Ausführungen zu den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung und zu den vertraglichen Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüchen, die tel quel auf die Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind
        • Sachenrechtliche Ansprüche
          • Die sachenrechtlichen Ansprüche können problemlos adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. WEISS MARCO, a.a.O., S. 213)
        • Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit
          • «Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit und bei Straftaten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können von der Privatklägerschaft unumstritten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden» (WEISS MARCO, a.a.O., S. 213
        • Status- und familienrechtliche Ansprüche
          • Status- und familien-rechtliche Ansprüche können nicht adhäsionsweise mit einer Zivilklage gemäss StPO 122 Abs. 1 im Strafverfahren geltend gemacht werden
        • Öffentlich-rechtliche Ansprüche
          • Öffentlich-rechtliche Ansprüche können nicht adhäsionsweise in Strafverfahren geltend gemacht werden
      • Eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz
        • Verhandlungsgrundsatz
          • Auch im Adhäsionsprozess gilt der zivilprozessuale Verhandlungsgrundsatz (Behauptungs- und Beweislast bzw. Bestreitungslast etc.), auch wenn auf den von Strafuntersuchungsbehörden gesammelten Beweisen aufgebaut werden kann
          • Es sollten die gleichen Massstäbe und die gleiche Sorgfalt wie einem Zivilprozess angewandt werden
        • Beschränkung von StPO 313
          • Die Beweiserhebungen dürfen gemäss StPO 313 Abs. 1 das Strafverfahren nicht wesentlich erweitern oder verzögern
          • Es besteht daher die latente Gefahr, dass die Strafuntersuchungsbehörden dem Privatstrafkläger vorwerfen, dass das Strafverfahren zur Geltendmachung von Zivilforderungen missbraucht werde (vgl. BGE 137 IV 246, Erw. 1.3.1)
          • Die Strafbehörden können gestützt auf StPO 313 Abs. 2 einen Kostenvorschuss verlangen
      • Späte Bezifferung und Belegung der Zivilforderung
        • Die Privatstrafklägerschaft ist gegenüber dem Zivilprozess bei der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess insofern begünstigt, als die Bezifferung die Begründung nicht bereits mit der Klageschrift (vgl. ZPO 221 Abs. 1 und ZPO 229) , sondern erst erfolgen müssen:
          • im Parteivortrag oder
          • nach revStPO mit der Fristansetzung durch die Verfahrensleitung
      • Kosten- und Entschädigungsfolgen
        • Allgemein
          • Die Führung des Adhäsionsprozesses kann u.U. Kosten- und Entschädigungsfolgen nach sich ziehen
        • Kostenfolgen
          • Die Fälle einer Auferlegung von Kostenfolgen können – jederzeit -eintreten, bei
            • Verfahrenseinstellung (vgl. StPO 319 ff. / StPO 329)
            • Freispruch der beschuldigten Person (vgl. StPO 351)
            • Abweisung der Zivilklage
            • Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg (vgl. StPO 126)
          • Vgl. auch StPO 427 Abs. 1 lit. a und c
          • Die Kostenfolgen sind zu berücksichtigen bei:
            • Erhebung einer Adhäsionsklage
            • Ergreifung eines Rechtsmittels
        • Entschädigungsfolgen
          • Generell
            • Auch im Adhäsionsprozess hat die obsiegende beschuldigte Partei gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die Zivilpunkt-Anträge verursachten Aufwendungen (vgl. StPO 432 Abs. 1)
          • Keine Entschädigungspflicht, weil die beschuldigte Person nicht als obsiegend gilt, bei:
            • Blosse Verweisung auf den Zivilweg (vgl. BGer 6B_75/2014 vom 30.09.2014, Erw. 2.5.4)
          • Entschädigungspflicht in der Regel bei:
            • Abweisung der Adhäsionsklage durch das Strafgericht
          • Die Entschädigungsfolgen sind zu berücksichtigen bei:
            • Erhebung einer Adhäsionsklage
            • Ergreifung eines Rechtsmittels.

Literatur

  • Allgemein
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 208 ff.
    • DROESE LORENZ, Vom (zweifelhaften) Nutzen von Strafverfahren für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, recht 2017, S. 187 ff., insbesondere S. 195
  • Teilklage
    • BSK StPO-DOLGE, N 5 zu Art. 123 StPO
    • StPO-Lieber, N 1a zu Art. 123 StPO
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 211, iv)
  • Gestaltungsklage
    • RUCKSTUHL NIKOLAUS, Adhäsionsprozess – was leistet das Strafverfahren, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Alexander R. Markus/Rodrigo Rodriguez (Hrsg.), Schnittstellen zwischen Zivilprozess und Strafverfahren, Bern 2014, S. 5 f.
  • Widerklage
    • BSK StPO-DOLGE, N 27 zu Art. 122 StPO
  • Vorsorgliche Massnahmen
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 212
    • BSK StPO-DOLGE, N 28 zu Art. 122 StPO
  • Deliktische Ansprüche
    • StPO-Lieber, N 5a zu Art. 122 StPO
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
    • BSK StPO-DOLGE, N 70 zu Art. 122 StPO
    • StPO-Lieber, N 5a zu Art. 122 StPO
  • Vertragliche Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 213
  • Geschäftsführung ohne Auftrag
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 213
  • Sachenrechtliche Ansprüche
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 213
    • BSK StPO-DOLGE, N 67 zu Art. 122 StPO
  • Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 213
    • BSK StPO-DOLGE, N 68 zu Art. 122 StPO
  • Status- und familienrechtliche Ansprüche
    • BSK StPO-DOLGE, N 71 zu Art. 122 stopp
    • StPO-Lieber, N 5a zu Art. 122 StPO
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 213
    • DOMENIG JÜRG, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 55
  • Öffentlich-rechtliche Ansprüche
    • StPO-Lieber, N 5b zu Art. 122 StPO
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 214
  • Eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz
    • Verhandlungsgrundsatz
      • BSK StPO-DOLGE, N 23 zu Art. 122 StPO
      • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 214 ff.
    • Beschränkung von StPO 313
      • BSK StPO-OMLIN, N 6 zu Art. 313 StPO
  • Späte Bezifferung und Belegung der Zivilforderung
    • DOLGE ANNETTE, Beschuldigt im Zivilprozess- Verfahrensgrundsätze bei der Zivilklage im Strafprozess, in: Marianne Heer/Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli/Marc Thomann (Hrsg.), «Toujours agité – jamais abattu», Festschrift für Hans Wiprächtiger, Basel, S. 737
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 216 f.
  • Kosten- und Entschädigungsfolgen
    • WEISS MARCO, Der Adhäsionsprozess – Unter besonderer Berücksichtigung zivilprozessualer Fragestellungen, Basel 2023, S. 217 f.

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