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- Zivilrechtliche Ansprüche
- Rechtsansprüche aus dem Zivilrecht, insbesondere
- Schadenersatz und
- Genugtuung
- Geltendmachung der aus der Straftat abgeleiteten Ansprüche direkt gegen den Beschuldigten
- Keine vertraglichen Ansprüche
- Keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche
- Öffentliche-rechtliche Ansprüche gegen den Bund oder den Staat auf Grundlage der Staatshaftung können – weil keine Zivilansprüche – nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. BGer 6B_730/2017, Erw. 1).
- Gleiches gilt für Rückforderungsansprüche registrierter Vorsorgeeinrichtungen sind im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGer 6B_1324/2018, Erw. 5.5 – 5.7)
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Seite 187 ff., Rz 596 ff.
Judikatur
- Prozessgegenstand (keine vertraglichen Ansprüche)
- Prozessgegenstand (keine öffentlich-rechtlichen Forderungen)
- BGer 6B_730/2017, Erw. 1
- BGer 6B_1324/2018, Erw. 5.5 – 5.7 (BVG)
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Prozessgegenstand / Staatshaftung
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