- Parlamentarische Immunität
- Parlaments-, Regierungs- und Gerichts-Mitglieder
- geniessen die Immunität und es haben die übergeordneten Instanzen über die Immunitätsaufhebung zu entscheiden
- Kein Rechtsmittel
- Gegen parlamentarische Immunitätsentscheide gibt es kein Rechtsmittel (BGG 83 lit. e)
- Parlaments-, Regierungs- und Gerichts-Mitglieder
- Relative Immunität
- Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der amtlichen Stellung und Tätigkeit stehen,
- ParlG 17
- Eröffnung einer formellen Strafuntersuchung
- Nach Aufhebung der Immunität (StPO 309) ist es Sache der Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Vorabklärungen zu treffen und die weiteren Schritte zu bestimmen,
- a. zB eine Nichtanhandnahme
- Die Kommissionen werden nur aktiv, wenn eine konkreter Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten vorliegt und die zuständige Staatsanwaltschaft den formellen Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung stellt.
- Nach Aufhebung der Immunität (StPO 309) ist es Sache der Staatsanwaltschaft, die erforderlichen Vorabklärungen zu treffen und die weiteren Schritte zu bestimmen,
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 543 ff., Rz 1759 ff.
Judikatur
- Parlaments-, Regierungs- und Gerichts-Mitglieder
- BGE 137 IV 269, Erw. 2.4
- Kein Rechtsmittel
- BGer 1C_129/2013, Erw. 1
- BGer
Weiterführende Informationen
- Anzeigepflicht
Art. 303 StPO Antrags- und Ermächtigungsdelikte
1 Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
2 Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
Art. 309 StPO Eröffnung
1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.