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Strafanzeige / Strafantrag

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Anzeigepflicht

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Eine allgemeine Verpflichtung, entdeckte strafbare Handlungen zur Anzeige zur bringen, besteht in der Strafprozessordnung (StPO) besteht nicht, auch nicht für den Geschädigten etc.

Anzeigepflicht der Behörden

«Die Strafbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.» (StPO 302 Abs. 1; siehe Box unten).

Kurz das Wesentlichste:

  • Anzeigepflicht der Behörden
    • Fokus
      • Straftaten, die den Behördenmitgliedern
        • bei der amtlichen Tätigkeit festgestellt wurden oder
        • gemeldet wurden, der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern und soweit sie für die Strafverfolgung nicht selber zuständig sind (StPO 302 Abs. 1)
  • Kantonale Einführungsgesetze
    • Kantonale Einführungsgesetze können vorsehen:
      • Umfassende Anzeigerechte und / oder
      • beschränkte Anzeigepflichten
  • Amtsgeheimnis / Berufsgeheimnis
    • Kontroverse Situation, wenn Behördenmitglieder einerseits zur Geheimniswahrung und Entbindung verpflichtet sind (StPO 171 Abs. 2 lit. a)
  • Eingriff in die Privatautonomie
    • Die generelle Anzeigepflicht ist nicht unproblematischer Eingriff in die Privatautonomie, die eine situative Handhabung einschränkt (Informationen vom Hörensagen, Gerüchte, blosse Indizien, geeigneter Zeitpunkt der Anzeige usw.)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 545 f., Rz 1766 ff.

Weiterführende Informationen

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