LAWINFO

Strafanzeige / Strafantrag

QR Code

Begriffe

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Strafantrag

Kurzdefinition

  • Strafantrag   =   eine den bestimmten Anforderungen (materiell, formell, zeitlich) genügende Willenserklärung eines Strafantragsberechtigten gegenüber der zuständigen Behörde, es sei wegen der Begehung eines (Antrags-)Delikts ein Strafverfahren einzuleiten.

Synonyme

  • Strafbegehren
  • Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens

Fremdsprachbegriffe

  • Italienisch
    • Denuncia penale
  • Französisch
    • Plainte pénale
  • Englisch
    • Criminal complaint

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 54 f.
  • HUBER WALTER, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht (StGB 28 – 31), Diss. Zürich 1967, S. 50

Strafanzeige

Kurzdefinition

  • Strafanzeige   =   blosse Willenserklärung (Mitteilung) einer Person – in erster Linie eines Offizialdelikts – an die Polizei oder an die Strafuntersuchungsbehörden, wobei keine Strafverfolgung stattfinden darf, solange kein gültiger Strafantrag vorliegt.

Langdefinition

Die Legaldefinition der Strafanzeige beinhaltet:

«Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.» (StPO 301 Abs. 1).

Synonyme

  • Anzeige
  • Recht jeder Person, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

Fremdsprachbegriffe

  • Italienisch
    • Denuncia penale
  • Französisch
    • Plainte pénale
  • Englisch
    • Criminal complaint

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 54 f.

Weiterführende Informationen

  • Strafantrag

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.