Strafantrag
Kurzdefinition
- Strafantrag = eine den bestimmten Anforderungen (materiell, formell, zeitlich) genügende Willenserklärung eines Strafantragsberechtigten gegenüber der zuständigen Behörde, es sei wegen der Begehung eines (Antrags-)Delikts ein Strafverfahren einzuleiten.
 
Synonyme
- Strafbegehren
 - Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens
 
Fremdsprachbegriffe
- Italienisch
- Denuncia penale
 
 - Französisch
- Plainte pénale
 
 - Englisch
- Criminal complaint
 
 
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 54 f.
 - HUBER WALTER, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht (StGB 28 – 31), Diss. Zürich 1967, S. 50
 
Judikatur
- BGE 122 IV 207 f.
 - BGE 118 IV 167
 
Weiterführende Informationen
- Strafanzeiger
 
Art. 301 StPO Anzeigerecht
1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3 Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
Strafanzeige
Kurzdefinition
- Strafanzeige = blosse Willenserklärung (Mitteilung) einer Person – in erster Linie eines Offizialdelikts – an die Polizei oder an die Strafuntersuchungsbehörden, wobei keine Strafverfolgung stattfinden darf, solange kein gültiger Strafantrag vorliegt.
 
Langdefinition
Die Legaldefinition der Strafanzeige beinhaltet:
«Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.» (StPO 301 Abs. 1).
Synonyme
- Anzeige
 - Recht jeder Person, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
 
Fremdsprachbegriffe
- Italienisch
- Denuncia penale
 
 - Französisch
- Plainte pénale
 
 - Englisch
- Criminal complaint
 
 
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 54 f.
 
Weiterführende Informationen
- Strafantrag
 
Art. 301 StPO Anzeigerecht
1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3 Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.