Als absolute Antragsdelikte des schweizerischen Strafrechts gelten beispielsweise:
- 123 Einfache Körperverletzung
- 125 Fahrlässige [einfache] Körperverletzung
- 126 Tätlichkeiten
- 141 Sachentziehung
- 141bis Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
- 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie
- 143″ Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
- 144 Sachbeschädigung›
- 144bis Datenbeschädigung
- 145 Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
- 149 Zechprellerei
- 150 Erschleichen einer Leistung
- 150bis Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien
- 151 Arglistige Vermögensschädigung
- 160 Hehlerei 28)
- 162 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
- 165 Misswirtschaft
- 172ter Geringfügige Vermögensdelikte
- 173 Üble Nachrede
- 174 Verleumdung
- 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
- 177 Beschimpfung
- 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
- 179bis Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
- 179ter Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
- 179quater Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
- 179septies Missbrauch einer Fernmeldeanlage
- 179novies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
- 180 Drohung
- 186 Hausfriedensbruch
- 194 Exhibitionismus
- 198 Sexuelle Belästigungen
- 217 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
- 220 Entziehen von Unmündigen
- 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit 29)
- 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses
- 322bis Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
- 325bis Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
28) Die Hehlerei ist gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nur dann ein Antragsdelikt, wenn Gleiches auch für die Vortat gilt (…)
29) sinngemäss: Tatverübung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gilt trotz Fehlen eines Hinweises in der Norm als Antragsdelikt, wenn dies auch für die begangene Rauschtat gilt
Quelle: RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 12 ff. (Stand 2004)
Ohne Strafanzeige können absolute Antragsdelikte nicht verfolgt werden, mit Reflex auf die Verjährungsfristen
Literatur
- Absolute Antragsdelikte des schweizerischen Strafrechts
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 12 ff.
- Absolute Antragsdelikte des Nebenstrafrechts
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 14 ff.
Judikatur
- Tatverübung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gilt trotz Fehlen eines Hinweises in der Norm als Antragsdelikt, wenn dies auch für die begangene Rauschtat gilt
- BGE 104 IV 249 ff. = Pra 1979, Nr. 60