Als absolute Antragsdelikte des schweizerischen Strafrechts gelten beispielsweise:
- 123 Einfache Körperverletzung
 - 125 Fahrlässige [einfache] Körperverletzung
 - 126 Tätlichkeiten
 - 141 Sachentziehung
 - 141bis Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
 - 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie
 - 143″ Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
 - 144 Sachbeschädigung‘
 - 144bis Datenbeschädigung
 - 145 Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
 - 149 Zechprellerei
 - 150 Erschleichen einer Leistung
 - 150bis Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien
 - 151 Arglistige Vermögensschädigung
 - 160 Hehlerei 28)
 - 162 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
 - 165 Misswirtschaft
 - 172ter Geringfügige Vermögensdelikte
 - 173 Üble Nachrede
 - 174 Verleumdung
 - 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
 - 177 Beschimpfung
 - 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
 - 179bis Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
 - 179ter Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
 - 179quater Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
 - 179septies Missbrauch einer Fernmeldeanlage
 - 179novies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
 - 180 Drohung
 - 186 Hausfriedensbruch
 - 194 Exhibitionismus
 - 198 Sexuelle Belästigungen
 - 217 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
 - 220 Entziehen von Unmündigen
 - 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit 29)
 - 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses
 - 322bis Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
 - 325bis Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
 
28) Die Hehlerei ist gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nur dann ein Antragsdelikt, wenn Gleiches auch für die Vortat gilt (…)
29) sinngemäss: Tatverübung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gilt trotz Fehlen eines Hinweises in der Norm als Antragsdelikt, wenn dies auch für die begangene Rauschtat gilt
Quelle: RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 12 ff. (Stand 2004)
Ohne Strafanzeige können absolute Antragsdelikte nicht verfolgt werden, mit Reflex auf die Verjährungsfristen
Literatur
- Absolute Antragsdelikte des schweizerischen Strafrechts
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 12 ff.
 
 - Absolute Antragsdelikte des Nebenstrafrechts
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 14 ff.
 
 
Judikatur
- Tatverübung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gilt trotz Fehlen eines Hinweises in der Norm als Antragsdelikt, wenn dies auch für die begangene Rauschtat gilt
- BGE 104 IV 249 ff. = Pra 1979, Nr. 60