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Strafanzeige / Strafantrag

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Exkurs: Absolute Antragsdelikte

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als absolute Antragsdelikte des schweizerischen Strafrechts gelten beispielsweise:

  • 123 Einfache Körperverletzung
  • 125 Fahrlässige [einfache] Körperverletzung
  • 126 Tätlichkeiten
  • 141 Sachentziehung
  • 141bis Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswer­ten
  • 142 Unrechtmässige Entziehung von Energie
  • 143″ Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
  • 144 Sachbeschädigung›
  • 144bis Datenbeschädigung
  • 145 Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
  • 149 Zechprellerei
  • 150 Erschleichen einer Leistung
  • 150bis Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien
  • 151 Arglistige Vermögensschädigung
  • 160 Hehlerei 28)
  • 162 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
  • 165 Misswirtschaft
  • 172ter Geringfügige Vermögensdelikte
  • 173 Üble Nachrede
  • 174 Verleumdung
  • 175 Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
  • 177 Beschimpfung
  • 179 Verletzung des Schriftgeheimnisses
  • 179bis Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
  • 179ter Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
  • 179quater Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
  • 179septies Missbrauch einer Fernmeldeanlage
  • 179novies Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
  • 180 Drohung
  • 186 Hausfriedensbruch
  • 194 Exhibitionismus
  • 198 Sexuelle Belästigungen
  • 217 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
  • 220 Entziehen von Unmündigen
  • 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit 29)
  • 321 Verletzung des Berufsgeheimnisses
  • 322bis Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
  • 325bis Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen

28) Die Hehlerei ist gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nur dann ein Antragsdelikt, wenn Gleiches auch für die Vortat gilt (…)

29) sinngemäss: Tatverübung in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gilt trotz Fehlen eines Hinweises in der Norm als Antragsdelikt, wenn dies auch für die begangene Rauschtat gilt

Quelle: RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 12 ff. (Stand 2004)

Ohne Strafanzeige können absolute Antragsdelikte nicht verfolgt werden, mit Reflex auf die Verjährungsfristen

Literatur

  • Absolute Antragsdelikte des schweizerischen Strafrechts
    • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 12 ff.
  • Absolute Antragsdelikte des Nebenstrafrechts
    • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 14 ff.

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