Allgemein
Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten dem Strafantragssteller (oder der Privatklägerschaft) auferlegt werden, sofern und soweit diese
- mutwillig oder
- grob fahrlässig die Einleitung des Straferfahrens bewirkt oder
- dessen Durchführung erschwert hat,
wenn
- kein Schuldspruch erfolgt und
- soweit der Beschuldigte nicht die Kosten zu tragen hat
Vgl. StPO 427 Abs. 2).
Bei Einstellung oder Freispruch, bei Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bei Abweisung der Zivilklage oder bei Verweisung auf den Zivilweg können der Privatklägerschaft jene Kosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind.
Vgl. StPO 427 Abs. 1.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004
Art. 427 StPO Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a. das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a. wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b. soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
Vergleich von Staatsanwaltschaft vermittelt
«Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten» (StPO 427 Abs. 3).
Vergleich von Antragsteller + Beschuldigter
«Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken» (StPO 427 Abs. 4).