- Subjektiv
- Jede Person kann Straftaten anzeigen, auch Minderjährige.
- Funktional
- Funktional stellen den Strafantrag (StGB 30 Abs. 1):
- die geschädigtePerson
- sofern sie handlungsfähig
- Funktional stellen den Strafantrag (StGB 30 Abs. 1):
- Vertretungsverhältnisse
- Siehe StGB 29 in der Box unten
- Geschädigte Person
- Handlungsunfähige geschädigte Person
- Bei handlungsunfähigen geschädigten Personen ist auch ihre gesetzliche Vertretung zum Strafantrag berechtigt (StGB 30 Abs. 2).
- Ableben des Anzeigeerstatters bzw. der geschädigten Person
- Verstirbt die geschädigte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (StGB 30 Abs. 3 + StGB 110 Abs. 1).
- Handlungsunfähige geschädigte Person
Antragsrecht
Art. 30 StGB
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.20
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.21
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
20 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
7. Vertretungsverhältnisse
Art. 29 StGB
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma18 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b. als Gesellschafter;
c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma19; oder
d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
18 Heute: dem Einzelunternehmen.
19 Heute: einem Einzelunternehmen.