- Antragsdelikte
- Allgemein
- Zur Stellung der Strafanzeige besteht eine Frist von 3 Monaten (StGB 31).
- Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, ab dem die Täterschaft bekannt wird.
- Einen Strafantrag kann auch gegen eine unbekannte Täterschaft gestellt werden.
- Fristenlauf
- Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (vgl. BGE 142 IV 129 E. 4.3).
- Fristberechnung
- Die Frist wird in ganzen Monaten gerechnet,
- wobei sich Monatstag des ersten und des letzten Tags entsprechen.
- Beispiel:
- Januar – 5. April.
- Aber:
- Fristen, die ab dem 31. Monatstag zu laufen beginnen, enden ebenfalls am letzten Monatstag, drei Monate später.
- Beispiel:
- November – 28./29. Februar; 31. Januar – 30. April.
- Die Frist wird in ganzen Monaten gerechnet,
- Allgemein
- Offizialdelikte
- Jederzeit
- Die zeitliche Begrenzung ist die Verfolgungsverjährung.
Antragsfrist
Art. 31 StGB
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.