Der Geschädigte ist die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (vgl. StPO 115 Abs. 1).
Entsprechend ist der Geschädigte strafantragsberechtigt.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Seite 171, Rz 537 ff.; S. 177 ff., Rz 556 ff.
Judikatur
- BGE 143 IV 77, Erw. 2.3