Das sog. «Vorverfahren», d.h. die Phase zwischen Strafantrag oder Strafanzeige und Verfahrenseinstellung oder Anklage-Erhebung ist wie folgt strukturiert:
- Anzeige
- Anzeigerecht oder
- Anzeigepflicht
- Polizeiliches Ermittlungsverfahren
- Informationsbeschaffung
- Ermittlung
- Mitwirkung der Beteiligten
- Polizeiliche Rapportierung
- Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
- Eröffnung der Untersuchung
- Nichtanhandnahme-Verfügung
- Durchführung der Untersuchung
- Sistierung der Untersuchung
- Vergleich
- Abschluss der Untersuchung
- Einstellung des Verfahrens
- Anklageerhebung
Mit der Anklageerhebung startet das erstinstanzliche Hauptverfahren.
Abklärung Strafantrag oder Strafanzeige
Mit dem Strafantrag bzw. der Strafanzeige wird das sog. «Vorverfahren» angestossen, und zwar
- entweder (primär)
- bei der Polizei (Ermittlungstätigkeit)
- oder
- bei der Staatsanwaltschaft (Eröffnung der Untersuchung).
Art. 300 StPO Einleitung
1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2 Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Ziffer 26, Seite 543 ff., Rz 1759 ff.