Die Auslegung des Strafantrags hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, wie sie für rechtserhebliche Willenserklärungen gelten.
Dabei ist zu beachten:
- Verbot des überspitzten Formalismus
- Titel (unabhängig davon, ob Strafantrag oder Strafanzeige)
 - Sinn (und nicht Wortlaut) der gemachten Äusserungen
 - Vollständigkeit (Unvollständigkeiten sind von Polizei oder der Strafuntersuchungsbehörde zu ermitteln)
 - Offensichtliche Irrtümer (Abklärung bzw. Annahme der zutreffenden Information)
 - Falsche Bezeichnung ist nicht gerade als falsche Anschuldigung zu verstehen
 - Unbeachtet-lassen offensichtlicher Irrtümer
 
 - Falscher Namen des Beschuldigten
- Der Anzeigeerstatter sollte im Falle einer Identifikations-Unsicherheit besser keinen Namen nennen, sondern Anzeige gegen unbekannt machen.
 
 - Falsche Straftatbestands-Qualifizierung
- Der Anzeigeerstatter ist nicht verantwortlich für die zutreffende Normenansprache.
 - Ist er Strafrechtslaie, sollte er sich vielleicht juristischer Einschätzungen enthalten oder einen fachkundigen Rechtsanwalt beiziehen.
 
 
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541 f.