Die Auslegung des Strafantrags hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, wie sie für rechtserhebliche Willenserklärungen gelten.
Dabei ist zu beachten:
- Verbot des überspitzten Formalismus
- Titel (unabhängig davon, ob Strafantrag oder Strafanzeige)
- Sinn (und nicht Wortlaut) der gemachten Äusserungen
- Vollständigkeit (Unvollständigkeiten sind von Polizei oder der Strafuntersuchungsbehörde zu ermitteln)
- Offensichtliche Irrtümer (Abklärung bzw. Annahme der zutreffenden Information)
- Falsche Bezeichnung ist nicht gerade als falsche Anschuldigung zu verstehen
- Unbeachtet-lassen offensichtlicher Irrtümer
- Falscher Namen des Beschuldigten
- Der Anzeigeerstatter sollte im Falle einer Identifikations-Unsicherheit besser keinen Namen nennen, sondern Anzeige gegen unbekannt machen.
- Falsche Straftatbestands-Qualifizierung
- Der Anzeigeerstatter ist nicht verantwortlich für die zutreffende Normenansprache.
- Ist er Strafrechtslaie, sollte er sich vielleicht juristischer Einschätzungen enthalten oder einen fachkundigen Rechtsanwalt beiziehen.
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541 f.