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Strafanzeige / Strafantrag

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Auslegung des Strafantrags

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Auslegung des Strafantrags hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, wie sie für rechtserhebliche Willenserklärungen gelten.

Dabei ist zu beachten:

  • Verbot des überspitzten Formalismus
    • Titel (unabhängig davon, ob Strafantrag oder Strafanzeige)
    • Sinn (und nicht Wortlaut) der gemachten Äusserungen
    • Vollständigkeit (Unvollständigkeiten sind von Polizei oder der Strafuntersuchungsbehörde zu ermitteln)
    • Offensichtliche Irrtümer (Abklärung bzw. Annahme der zutreffenden Information)
    • Falsche Bezeichnung ist nicht gerade als falsche Anschuldigung zu verstehen
    • Unbeachtet-lassen offensichtlicher Irrtümer
  • Falscher Namen des Beschuldigten
    • Der Anzeigeerstatter sollte im Falle einer Identifikations-Unsicherheit besser keinen Namen nennen, sondern Anzeige gegen unbekannt machen.
  • Falsche Straftatbestands-Qualifizierung
    • Der Anzeigeerstatter ist nicht verantwortlich für die zutreffende Normenansprache.
    • Ist er Strafrechtslaie, sollte er sich vielleicht juristischer Einschätzungen enthalten oder einen fachkundigen Rechtsanwalt beiziehen.

Literatur

  • RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541 f.

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