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Strafanzeige / Strafantrag

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Verweisung auf den Zivilweg

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Strafgericht verweist die Adhäsionsklage bzw. die Zivilklage auf den Zivilweg  (vgl. StPO 126 Abs. 2):

  • bei Einstellung des Strafverfahrens;
  • bei Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlsverfahren;
  • bei unzureichender Begründung oder Bezifferung der Adhäsionsklage;
  • bei fehlender Sicherheitsleistung durch den Privatkläger (vgl. StPO 125),
  • bei Freispruch;
  • wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist.

Ist die vollständige Beurteilung des adhäsionsweise geltend gemachten Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, wird das Gericht wie folgt vorgehen:

  • Entscheid über die Klage nur dem Grundsatz nach und
  • Verweisung im Übrigen auf den Zivilweg.

Ansprüche von geringer Höhe (sog. Bagatellforderungen) sind möglichst zu beurteilen (vgl. StPO 126 Abs. 3).

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