Das Strafgericht verweist die Adhäsionsklage bzw. die Zivilklage auf den Zivilweg (vgl. StPO 126 Abs. 2):
- bei Einstellung des Strafverfahrens;
- bei Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlsverfahren;
- bei unzureichender Begründung oder Bezifferung der Adhäsionsklage;
- bei fehlender Sicherheitsleistung durch den Privatkläger (vgl. StPO 125),
- bei Freispruch;
- wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist.
Ist die vollständige Beurteilung des adhäsionsweise geltend gemachten Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, wird das Gericht wie folgt vorgehen:
- Entscheid über die Klage nur dem Grundsatz nach und
- Verweisung im Übrigen auf den Zivilweg.
Ansprüche von geringer Höhe (sog. Bagatellforderungen) sind möglichst zu beurteilen (vgl. StPO 126 Abs. 3).