LAWINFO

Strafanzeige / Strafantrag

QR Code

Verweisung auf den Zivilweg

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Adhäsionsprozess, Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Strafgericht verweist die Adhäsionsklage bzw. die Zivilklage auf den Zivilweg  (vgl. StPO 126 Abs. 2):

  • bei Einstellung des Strafverfahrens;
  • bei Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlsverfahren;
  • bei unzureichender Begründung oder Bezifferung der Adhäsionsklage;
  • bei fehlender Sicherheitsleistung durch den Privatkläger (vgl. StPO 125),
  • bei Freispruch;
  • wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist.

Ist die vollständige Beurteilung des adhäsionsweise geltend gemachten Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig, wird das Gericht wie folgt vorgehen:

  • Entscheid über die Klage nur dem Grundsatz nach und
  • Verweisung im Übrigen auf den Zivilweg.

Ansprüche von geringer Höhe (sog. Bagatellforderungen) sind möglichst zu beurteilen (vgl. StPO 126 Abs. 3).

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.