Die Vormerkung der Auslieferungspflicht für den Vorerben bei der Nacherbschaft bzw. den Vorvermächtnisnehmer beim Nachvermächtnis dient der Sicherung der Rechte des Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer:
Definition
- Vormerkung zur Sicherung Ablieferungspflicht der Rechtsnachfolger des
- Vorerben
- Vorvermächtnisnehmers
- Vgl. ferner ZGB 488 ff. / ZGB 490 Abs. 2
Gesetzliche Grundlage
Sicherungsgegenstand
- Massnahme zur Verwirklichung des Erblasserwillens bei der gestaffelten Vermögensnachfolge
Sicherungsziel
- Sicherung der Rechte des Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmers auf Ablieferung der Vorerbschaft bzw. Vorvermächtnisses
Rechtsgrund / Vormerkungsanordnung
- Verfügung von Todes wegen
Vormerkungsdauer
- unbefristet
Vormerkungswirkung
- Sicherung der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer gegen später eingetragene oder vorgemerkte Rechte, sofern diese den entgegenstehenden Eintragungen oder Vormerkungen nicht zugestimmt haben und sich diese mit den Ansprüchen der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer nicht vereinbaren lassen (vgl. HOMBERGER ARTHUR, ZK, N 46 zu ZGB 960)
Ergänzende Bemerkungen
- Nacherbschaft auf den Überrest
- Ist der Vorerbe aufgrund der Einsetzung des Nacherben auf den Überrest von der Sicherstellung dispensiert, besteht kein Vormerkungsanspruch (vgl. BGE 100 II 92 = Pra 1974, S. 796)
- Nacherbschaft auf den Überrest
- Anzeigepflicht des Grundbuchamtes
- Hat sich der Vorerbe ohne „Auslieferungspflicht-Vormerkung“ als Eigentümer des geerbten Grundstücks im Grundbuch eintragen lassen, hat das Grundbuchamt über die erfolgte Eigentumseintragung des Vorerben Mitteilung an die Nacherben zu machen (vgl. ZGB 969)
Literatur
- DEILLON-SCHEGG BETTINA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 12 ff. zu ZGB 960
Judikatur
- BGE 81 I 194, Erw. 2
- OGer LU, in: ZBGR 1991, S. 134
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.