Für die Werthaltigkeit seines Grundpfandrechtes ist für den Grundpfandgläubiger die Rangstelle von besonderer Wichtigkeit, insbesondere dann, wenn er nur ein Pfandrecht in einem hinteren Rang besitzt. – Von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch des nachfolgenden Grundpfandgläubigers bei Löschung eines vorgehenden Grundpfandrechts in dessen frei gewordene Stelle nachzurücken; der Grundpfandgläubiger ist ohne Bestehen eines Nachrückungsrechts berechtigt, an der frei gewordenen Pfandstelle ein Grundpfandrecht zugunsten eines andern Grundpfandgläubigers zu errichten (vgl. ZGB 814 Abs. 1 und 2).
Ein Nachrückungsanspruch für den nachfolgenden Grundpfandgläubiger besteht einzig dann, wenn im Verwertungszeitpunkt eine leere Pfandstelle besteht.
Früher waren mehrrangige Pfandrechtsverhältnisse beim gleichen (Banken-)Kreditgeber üblich, weshalb auch bankenseits dem Nachrückungsrecht besondere Beachtung geschenkt wurde.
Heute besteht vielfach nur noch ein Schuldbrief des gleichen (Banken-)Grundpfandgläubigers, auch wenn eine risikosegmentierte Hypothekarzinsfestsetzung und / oder unterschiedliche Hypothekenvarianten zur Anwendung gelangen.
Gleichwohl ist das Nachrückungsrecht eine Erläuterung wert, v.a. für Kreditgeber mit nachrangigen Grundpfandrechten:
Definition
- Das (vertragliche) Nachrückungsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundpfandgläubigers auf das Nachrücken seines Pfandrechtes an hinterer Pfandstelle in eine frei werdende vorgehende Pfandstelle
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Nachrückungsvereinbarung (Nebenabrede im Grundpfandbestellungsvertrag), mit 3 möglichen Ausgestaltungsvarianten, nämlich:
- Nachrückung in den unmittelbar vorangehenden Rang
- Recht auf sukzessives Nachrücken
- Springendes Nachrücken
- Vertragliches Rang-Nachrückungsrecht
Vormerkungsabrede
- Nachrückungs-Vormerkungsabrede (Nebenabrede im Grundpfandbestellungsvertrag)
- Vertragliches Rang-Nachrückungsrecht
Vormerkungsdauer
- unbefristet auf die Dauer des nachrückungsberechtigten Grundpfandrechts
Vormerkungswirkung
- Realobligation (Vormerkung lässt quasi-dingliche Wirkung entfalten)
- Anspruch auf Rangänderung
- Keine automatische Rangänderung
- Rangänderung erfordert vielmehr die Grundeigentümereinwilligung und die Eintragung im Grundbuch und im Papier-Schuldbrief
- Verweigerung der Rangänderung
- Erwirkung der Rangänderung durch den Gläubiger nur mittels gerichtlicher Klage möglich
- Keine automatische Rangänderung
Ergänzende Bemerkungen
Literatur
- DAL MOLIN-KRÄNZLIN ALEXANDRA, Die Durchsetzung von Nachrückungsansprüchen des Grundpfandgläubigers, in: ZBGR 98 (2017) 149 ff.
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