Für die Werthaltigkeit seines Grundpfandrechtes ist für den Grundpfandgläubiger die Rangstelle von besonderer Wichtigkeit, insbesondere dann, wenn er nur ein Pfandrecht in einem hinteren Rang besitzt. – Von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch des nachfolgenden Grundpfandgläubigers bei Löschung eines vorgehenden Grundpfandrechts in dessen frei gewordene Stelle nachzurücken; der Grundpfandgläubiger ist ohne Bestehen eines Nachrückungsrechts berechtigt, an der frei gewordenen Pfandstelle ein Grundpfandrecht zugunsten eines andern Grundpfandgläubigers zu errichten (vgl. ZGB 814 Abs. 1 und 2).
Ein Nachrückungsanspruch für den nachfolgenden Grundpfandgläubiger besteht einzig dann, wenn im Verwertungszeitpunkt eine leere Pfandstelle besteht.
Früher waren mehrrangige Pfandrechtsverhältnisse beim gleichen (Banken-)Kreditgeber üblich, weshalb auch bankenseits dem Nachrückungsrecht besondere Beachtung geschenkt wurde.
Heute besteht vielfach nur noch ein Schuldbrief des gleichen (Banken-)Grundpfandgläubigers, auch wenn eine risikosegmentierte Hypothekarzinsfestsetzung und / oder unterschiedliche Hypothekenvarianten zur Anwendung gelangen.
Gleichwohl ist das Nachrückungsrecht eine Erläuterung wert, v.a. für Kreditgeber mit nachrangigen Grundpfandrechten:
Definition
- Das (vertragliche) Nachrückungsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundpfandgläubigers auf das Nachrücken seines Pfandrechtes an hinterer Pfandstelle in eine frei werdende vorgehende Pfandstelle
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Nachrückungsvereinbarung (Nebenabrede im Grundpfandbestellungsvertrag), mit 3 möglichen Ausgestaltungsvarianten, nämlich:
- Nachrückung in den unmittelbar vorangehenden Rang
- Recht auf sukzessives Nachrücken
- Springendes Nachrücken
- Vertragliches Rang-Nachrückungsrecht
Vormerkungsabrede
- Nachrückungs-Vormerkungsabrede (Nebenabrede im Grundpfandbestellungsvertrag)
- Vertragliches Rang-Nachrückungsrecht
Vormerkungsdauer
- unbefristet auf die Dauer des nachrückungsberechtigten Grundpfandrechts
Vormerkungswirkung
- Realobligation (Vormerkung lässt quasi-dingliche Wirkung entfalten)
- Anspruch auf Rangänderung
- Keine automatische Rangänderung
- Rangänderung erfordert vielmehr die Grundeigentümereinwilligung und die Eintragung im Grundbuch und im Papier-Schuldbrief
- Verweigerung der Rangänderung
- Erwirkung der Rangänderung durch den Gläubiger nur mittels gerichtlicher Klage möglich
- Keine automatische Rangänderung
Ergänzende Bemerkungen
Literatur
- DAL MOLIN-KRÄNZLIN ALEXANDRA, Die Durchsetzung von Nachrückungsansprüchen des Grundpfandgläubigers, in: ZBGR 98 (2017) 149 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.