Vormerkung im Grundbuch
Die „Vormerkung“ im Grundbuch erfordert für deren Vollzug dreierlei:
Rechtsgrundausweis (Grundbuchbeleg)
- = Rechtsgrundverhältnis
- Persönliches Rechtsverhältnis oder Recht (ZGB 959)
- Inhalt
- Form
- Siehe GBV 77 (vide Box)
- Vormerkungsabrede
- Inhalt
- Pflicht des Grundeigentümers, das persönliche Rechtsverhältnis/Recht im Grundbuch zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden,
- ev. Ermächtigung und Bevollmächtigung des Vormerkungsberechtigten, das vorzumerkende Recht selber zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden
- Pflicht des Grundeigentümers, das persönliche Rechtsverhältnis/Recht im Grundbuch zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden,
- Form
- Gleiche Form wie für das obligatorische Rechtsverhältnis vorgesehen ist
- Inhalt
- Persönliches Rechtsverhältnis oder Recht (ZGB 959)
Grundbuchanmeldung (Anmeldung)
- = Grundlage für den Vollzug der „Vormerkung“ in der betreffenden Spalte des Grundbuchhauptblatts
Vormerkung im Hauptbuchblatt
- = Vormerkungsvollzug durch Einschreibung im Hauptbuchblatt
- Inhalt
- Berechtigter
- berechtigte Person oder
- berechtigtes Grundstück (Realberechtigung)
- Einschreibung des vorgemerkten Rechts in der gleichnamigen Abteilung des Grundbuch-Hauptbuchblattes des berechtigten Grundstücks (vgl. GBV 123 Abs. 5)
- Beim limitierten Vorkaufs-, beim Kaufs- oder Rückkaufsrecht
- Kaufpreis (vgl. OGer ZH, in: ZBGR 1948, S. 104)
- Ausübung und Dauer (GBV 77 Abs. 1)
- Datum der Vormerkung
- Beleg
- Berechtigter
- Siehe auch in der Box
Art. 78 GBV Vormerkung persönlicher Rechte
1 Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung vertraglich vereinbarter persönlicher Rechte bedarf der öffentlichen Beurkundung bei:
- Kaufs- und Rückkaufsrechten;
- Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR1, Art. 712cAbs. 1 ZGB);
- Rückfallsrechten bei Schenkungen (Art. 247 OR);
- Aufhebung des Teilungsanspruchs (Art. 650 Abs. 2 ZGB);
- Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 39 BGBB;
- Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681bZGB);
- Nachrückungsrechten von Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen (Art. 814 Abs. 3 ZGB);
- Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (Art. 740a, 779aAbs. 2 ZGB).
2 Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten.
3 In allen anderen Fällen von Vormerkungen persönlicher Rechte genügt ein Rechtsgrundausweis in schriftlicher Form.
Art. 123 GBV Vormerkungen
1 Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der dinglichen Rechte.
2 Die Vormerkung enthält überdies:
- den wesentlichen Inhalt des vorgemerkten Rechts;
- die Bezeichnung der berechtigten Person oder des berechtigten Grundstücks;
- das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- den Hinweis auf den Beleg.
3 Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht:
- bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 740aAbs. 2 ZGB);
- beim Baurecht (Art. 779aAbs. 2 ZGB);
- beim Nachrückungsrecht (Art. 814 Abs. 3 ZGB).
4 Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienstbarkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts eingetragen.
5 Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden (Art. 959 ZGB), das dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen.
Literatur
- SCHMID JÜRG, BSK, N 12 ff. zu ZGB 959
Judikatur zum Rechtsgrundausweis
- KGer GR, in: ZBGR 1957, S. 297
- OGer SO, in: ZBGR 1949, S. 29
Weiterführende Informationen
Löschung im Grundbuch
Zur Löschung einer Vormerkung betreffend persönliche Rechte/Rechtsverhältnisse ist zu bemerken:
Löschungsgründe
- Einvernehmliche Vormerkungslöschung
- ursprüngliche
- bereits im Rechtsgrundausweis verabredet (zB Eintritt einer Bedingung) / umstritten
- nachträgliche
- aus bestimmten Gründen während laufender Vormerkungsdauer,
- zB Grundeigentumserwerb durch den Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsberechtigten, mit Löschungsanspruch gegen den Berechtigten eines im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Rechts (vgl. BGE 114 III 18)
- zB Auflösung des Mietverhältnisses vor Ablauf der festen Dauer bzw. Vormerkungsdauer
- aus bestimmten Gründen während laufender Vormerkungsdauer,
- ursprüngliche
- Zeitablauf
- Die im Grundbuch ersichtliche Vormerkungsdauer ist abgelaufen
Zustimmung des Vormerkungsberechtigten
- Grundsatz
- Der aus der Vormerkung Berechtigte muss der Löschung zustimmen
- Ausnahme
- Beim Zeitablauf löscht der Grundbuchverwalter die Vormerkung von Amtes wegen, ohne Mitwirkung des Berechtigten
Löschungsanmeldung
- Grundsatz
- Es gelten die Regeln für die Grundbuchanmeldung der Vormerkung und vor allem das Anmeldungsprinzip
- Ausnahme
- Löschung der Vormerkung durch den Grundbuchverwalter von Amtes wegen
- bei Zeitablauf der Vormerkung
- bei Eintragung des Berechtigten aus einem vorgemerkten Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrechts als Grundeigentümer im Grundbuch
- Löschung der Vormerkung durch den Grundbuchverwalter von Amtes wegen