Bei den Vormerkungsvoraussetzungen gilt folgendes:
Vormerkungs-Grundlagen
- Keine Regelung der Vormerkungsvoraussetzungen im Gesetz
- Vormerkbar sind bei den persönlichen Rechten:
- gesetzlich vorgesehene Rechte bestimmter Art
- persönliche, obligatorische Rechte
- gemäss beispielsweiser, nicht erschöpfender Aufzählung in ZGB 959 Abs. 1
Rechtsgrundausweis-Voraussetzungen
Vereinbarung des persönlichen Rechts
- Inhalt
- Üblicher Inhalt der obligatorischer Vereinbarung
- Essentialia negotii
- Bedingungen, die für die Parteien conditio sine qua non sind
- Rechte
- Pflichten
- Dauer / Beendigung
- Weitere Bestimmungen
- u.a. Vormerkungsabrede (siehe nachfolgend)
- etc.
- Üblicher Inhalt der obligatorischer Vereinbarung
- Form
- Formgültigkeit, gemäss der Formanforderungen für die betreffende Vereinbarung des persönlichen Rechts
Vormerkungsabrede
- Inhalt
- = Abrede, das persönliche Rechtsverhältnis im Grundbuch vormerken zu lassen
- Einordnung der Vormerkungsabrede
- Grundsatz
- Meistens ist die Vormerkungsabrede eine Nebenabrede des Hauptvertrages (Vereinbarung des persönlichen Rechts)
- Ausnahme
- Die Vormerkungsabrede kann auch als selbständige Vereinbarung eingegangen werden
- Grundsatz
- Form
- Gleiche Form wie für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis
Einschreibungs-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen werden streng gehandhabt.
Judikatur
- BGE 86 I 129 f.
- KGer GR, in: ZBGR 1957, S. 297
- OGer SO, in: ZBGR 1949, S. 29
- OGer LU, in: ZBGR 2009, S. 120