Es kann für den Schenker wesentlich sein, dass er im Falle des Vorversterbens des Beschenkten das Grundstück zurückerhält. Das betreffende Recht ist im Grundbuch vorzumerken, damit es auch gegenüber jedem Dritterwerber, so auch dem Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Beschenkten, wirkt:
Definition
- Recht des Schenkgebers, bei Vorableben des Beschenkten das Grundstück von jedem Dritteigentümer heraus zu verlangen
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Schenkungsvertrag
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Elemente der Schenkung
Vormerkungsabrede
- Weitere Bestimmung im Schenkungsvertrag mit der Vormerkungsabrede (sog. Nebenabrede)
- Schenkung
- Gemischte Schenkung
- Zulässigkeit der Rückfallsrechts-Vormerkung umstritten
- Pro Zulässigkeit
- SCHMID JÜRG, BSK, N 40 zu ZGB 959
- Gegen Zulässigkeit
- Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bern, in: ZBGR 2000, S. 187
- Pro Zulässigkeit
- Zulässigkeit der Rückfallsrechts-Vormerkung umstritten
- Rückfall Widerruf
Vormerkungsdauer
- Auf die Dauer der Rückfalls-Berechtigung
Vormerkungswirkung
- Realobligation
- Eigentumsbeschränkung
- Möglichkeit des Schenkers, das Grundstück bei jedem Dritten heraus zu verlangen
Ergänzende Bemerkungen
- Anspruch auf Rückübertragung kann aber Einschränkungen unterliegen, vor allem bezüglich wohlerworbener nachträglicher, zulässiger Rechte
- Gleichwohl bliebt eine Klage gegen den Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Schenkers auf gerichtliche Zusprechung möglich (ZGB 665)
Weiterführende Informationen
Schenkung allgemein
Schenkung unter Vorbehaltsnutzung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.