Definition
- Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Grundpfandrechts ohne Pfandrechtsangabe
Grundlage
Anspruchsgrundlage
- Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Erbteilung
- Lebzeitige Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen künftigen Erben
- Für diesen Fall besteht kein gesetzliches Gewinnanspruchsrecht; es kann aber gestützt auf BGBB 41 Abs. 1 ein solches vereinbart werden
Vormerkungsgegenstand
- Vorläufige Eintragung eines Pfandrechts ohne Angabe eines Pfandbetrages
Vormerkungsanmeldung
- Zur Abgabe der Grundbuchanmeldung ist jeder aus dem Gewinnanspruch Berechtigte legitimiert (vgl. BGBB 34 Abs. 3)
Vormerkungswirkung
- Anspruchssicherung
Ergänzende Bemerkung
- Landwirtschaftliche Grundstücke
- = Gesetzliches Gewinnanspruchsrecht
- Bis 31.12.1993 wurde durch eine direkte Vormerkung nach ZGB 959 der Gewinnanspruch gesichert
- Seit 01.01.1994 wird gemäss BGBB 34 Abs. 2 die Vorläufige Eintragung eines Pfandrechts vorgemerkt
- Vgl. hiezu ferner PERSÖNLICHE-RECHTE-Gewinnanteilsrecht-Miterben
- Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
- Ein für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vereinbartes Gewinnanteilsrecht ist zwar zulässig, kann aber seit der Gesetzesänderung von 1993 nicht mehr im Grundbuch vorgemerkt werden
Unsystematische Institutsverwendung durch den Gesetzgeber
- Unsystematische Institutsverwendung
- Im Vormerkungszeitpunkt ist das Pfandrecht gar noch nicht entstanden, weshalb eine Vorläufige Eintragung systemgerecht gar nicht möglich wäre (keine Vorläufige Eintragung vor Rechtsentstehung)
- Keine Eintragung eines Pfandrechts ohne Betragsangabe
- Vgl. hiezu SCHMID JÜRG, BSK, N 28 zu ZGB 961
Weitere Detailinformationen
- Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch (in Arbeit)
Art. 34 BGBB Sicherung des Gewinnanspruchs
1 Ein Miterbe kann seinen Gewinnanspruch durch Errichtung eines Grundpfands (Grundpfandverschreibung) am zugewiesenen Gewerbe oder Grundstück gemäss den folgenden Bestimmungen sichern lassen.
2 Der Berechtigte kann jederzeit, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der Veräusserung des Gewerbes oder Grundstücks eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts ohne Angabe des Pfandbetrags im Grundbuch vormerken lassen. Die vorläufige Eintragung bewirkt, dass das Recht für den Fall einer späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3 Die Vormerkung erfolgt auf einseitiges Begehren des Berechtigten. Der Grundbuchverwalter macht dem Eigentümer von der erfolgten Vormerkung Mitteilung.
4 Die vorläufige Eintragung fällt dahin, wenn der Miterbe nicht innert dreier Monate seit Kenntnis der Veräusserung des Gewerbes oder Grundstücks die definitive Eintragung des Pfandrechts verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) über das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer.