Konkursgläubiger stehen immer wieder vor der die Situation, dass ihnen durch die Organe der in Konkurs gegangenen Gesellschaft Schaden verursacht wurde, und zwar ohne, dass bei der Gesellschaft selbst ein Schaden eintrat.
Das Bundesgericht bestätigte mit BGer 4A_623/2017 vom 24.08.2018 die in BGE 142 III 23 ff. vorgenommene Abkehr von der sog. „Raichle“-Rechtsprechung (Urteil 5C.29/2000 vom 19.09.2000), wonach die Aktivlegitimation der Konkursverwaltung und allf. Abtretungsgläubigern fehle, mittels Verantwortlichkeitsklage gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selbst ein Schaden eintrat.
Zudem wies das Bundesgericht daraufhin, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte von StGB 163 ff. keine Widerrechtlichkeit im Sinne von OR 41, weshalb sich daraus keine Haftung gestützt auf OR 41 i.V.m. StGB 164 + StGB 167 ergibt.
Für Konkursgläubiger, denen durch die Organe individuellen Schaden – bei Nichtschädigung der Gesellschaft – zugefügt wurde, besteht aufgrund der (bestätigten) Änderung der Rechtsprechung folgende Situation:
- Anfechtungsklage nach SchKG 285 ff. (paulianische Anfechtung) durch die Konkursverwaltung gegenüber den Organen, infolge Schmälerung des Verwertungssubstrates als Schaden der Gläubigergesamtheit
- sofern und soweit die Voraussetzungen hiezu gegeben sind
- zur Wiederherstellung des Verwertungssubstrates
- unter Beachtung der Verjährungsfristen
- paulianische-anfechtung.ch
- Recht auf direkte Klage des individuell geschädigten Gesellschaftsgläubigers gegen die Organe, wenn die konkursite Gesellschaft selber durch die geltend gemachte Pflichtverletzung keinen Schaden erlitten hat (vgl. BGE 142 III 23, Erw. 4.3 S. 32 a.A.)
- unter Beachtung der Verjährungsfristen
Dem Konkursgläubiger in der Situation, dass er seinen Gläubigerschaden bei Nichtschädigung der konkursiten Gesellschaft geltend machen will, wird rechtzeitig eine genaue Vorgehensprüfung empfohlen.
Literatur
- MÜLLER MATTHIAS P.A., Fehlende Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs – Besprechung des Urteils 4A_623/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 24. August 2018, in: GesKR 1/2019, S. 151 f.
Judikatur
- BGer 4A_623/2017 vom 24.08.2018
- BGE 142 III 23 ff.
- Urteilskopf – 142 III 23 | relevancy.bger.ch
- Urteil 5C.29/2000 vom 19.09.2000
- Rechtsprechung | bger.ch