Die Einrede zeichnet sich durch folgende Charakteristika aus:
- Definition
- Recht des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
- Einredearten
- Peremptorische Einreden
- Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
- Dilatorische Einreden
- Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
- Peremptorische Einreden
- Voraussetzungen
- Vorliegen eines dem Einredenden aus einem besonderen Grund zustehendes Leistungsverweigerungsrecht
- Beklagter muss sein subjektives Gegenrecht spätestens im Zivilprozess durch eine entsprechende Willenserklärung ausüben, um die anspruchshemmende Wirkung zu erzeugen (Stillschweigende Leistungsverweigerung bzw. passives Verhalten ist nur im vorprozessualen Stadium ausreichend)
- Anwendungsfälle
- Peremptorische Einreden
- Verjährung
- Dilatorische Einreden
- Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)
- Peremptorische Einreden
- Geltendmachung
- Tatsachenbehauptung erforderlich (siehe Voraussetzung)
- Vorbringen sämtlicher für den Tatbestand der Einrede erforderlichen Tatsachen
- Ohne Einrede-Vorbringen des Beklagten ist der vom Kläger vorgebrachte Anspruch durchsetzbar
- Gericht sollte daher – im Gegensatz zu den Einwendungen – von seiner richterlichen Fragepflicht nur zurückhaltend Gebrauch machen, vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien
- Vorbringen sämtlicher für den Tatbestand der Einrede erforderlichen Tatsachen
- Anrufung eines Einredetitels
- Geltendmachung eines Rechts (im Gegensatz zur Einwendung, wo sich der Einwendende auf eine bestehende Rechtslage berufen muss
- Tatsachenbehauptung erforderlich (siehe Voraussetzung)
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