Die Bestreitung zeichnet sich durch folgende Charakteristika aus:
- Definition
- Verteidigung des beklagten VR-Mitglieds, indem es die Anspruchsvoraussetzungen und damit das Klagefundament des Klägers bestreitet
- Bestreitungsarten
- (substantiierte) Bestreitung der klägerischen Vorbringen
- Infragestellung rechtsgenügender klägerischer Tatsachenbehauptung
- (substantiiertes) Vorbringen eigener Tatsachenbehauptungen
- Entgegnungsweise Sachverhaltsdarstellung des beklagtischen VR-Mitglieds
- Enthält die beklagtische Sachverhaltsdarstellung rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachenelemente liegen Einwendungen vor (Unterscheidungsrelevanz für Beweislastverteilung)
- (substantiierte) Bestreitung der klägerischen Vorbringen
- Voraussetzungen
- Angriff auf den klägerischen Anspruch selbst
- Anwendungsfälle
- Bestreitung jedwelcher Anspruchsvoraussetzungen wie
- Schadensbestreitung
- Generelle Bestreitung
- Geltendmachung ungenügender Substantiierung
- Bestreitung der Pflichtwidrigkeit
- Generelle Bestreitung
- Geltendmachung, das Gesamtgremium haben pflichtgemäss gehandelt
- Anrufung der Business Judgment Rule für die Überprüfung von Unternehmensentscheidungen, namentlich für eine sorgfältige Entscheidvorbereitung und einen angemessenen Entscheid (vgl. Exkurs: Business Judgement Rule)
- Individuelle Bestreitung des Sorgfaltsverletzungsvorwurfs
- bei differenziertem Pflichtenumfang der einzelnen VR-Mitglieder
- infolge einer Aufgaben- und Funktionsteilung
- infolge Bildung von Ausschüssen
- bei Nichtzustimmung zum haftungsbegründenden VR-Beschluss
- bei andauernder Opposition gegen pflichtwidrige Verwaltungsratsbeschlüsse (umstritten)
- in Abgrenzung zum Sorgfaltsverhalten anderer Mitglieder des Verwaltungsrates
- bei differenziertem Pflichtenumfang der einzelnen VR-Mitglieder
- Generelle Bestreitung
- Bestreitung des adäquaten Kausalzusammenhangs
- v.a. bei Einklagung des Gesamtschadens gegenüber mehreren VR-Mitgliedern (vgl. OR 759 Abs. 2), da das einzelne VR-Mitglied nur für den von ihm solidarisch verursachten Teil des Gesamtschadens haftet
- Bestreitung der Kausalität des durch andere Verursacherkreise (andere VR-Mitglieder + Revisionsstelle) zu verantwortenden Teils des Gesamtschadens
- Geltendmachung des beklagten VR-Mitglieds, dass „der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst bei Ergreifen der zur Schadensabwendung möglichen Massnahmen eingetreten wäre» (vgl. Bundesgericht i.S. Konkursmasse Ornapress AG gegen B. vom 05.11.1991, Erw. 5b)
- Bestreitung des Verschuldens
- Geltendmachung, dass der objektivierte Sorgfaltsmassstab eingehalten sei
- Geltendmachung des Exkulpationsgrundes einer angemessenen Einarbeitungszeit in das VR-Amt
- Achtung: unbehelfliche „subjektive Entschuldigungsgründe“, weil Übernahmeverschulden
- Mangelnde Ausbildung / Fachkenntnis
- Fehlende Erfahrung
- Zeitmangel
- Psychische Probleme (zB Burnout)
- Schadensbestreitung
- Bestreitung jedwelcher Anspruchsvoraussetzungen wie
- Geltendmachung
- Bestreitung der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation)
- Bestreitung der Haftungsvoraussetzungen
Weiterführende Informationen
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