Einleitung
Da die Globalzession als Instrument zur Sicherung des Kreditgebers (meistens eine Bank) rechts- und sachbedingt den Bezug zum Kreditnehmer nicht verliert, sind die Rechte und Pflichten im Konkurs des Zedenten nicht identisch mit jenen im Konkurs des Zessionars. Entsprechend haben die materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterschiedlich nach Partei (Zedent oder Zessionar) erläutert zu werden; identisch ist indessen die Disposition in verfahrens-rechtlicher Hinsicht:
- Konkurseröffnung / Auswirkungen
- Problemstellung
- Konkursverwalter-Entscheide
- Konkursinventar
- Kollokationsplan
- Verwertung
- Verteilung
Sollte der Sicherungszessionar Bankenstatus haben, so wären die besonderen Bankeninsolvenzregeln anwendbar. Die Pläne sind ähnlich, nur die Kompetenzen des Bankenkonkursverwalters weniger weit gehend, weil jeweilen die Finanzaufsichtsbehörde (finma) das „letzte Wort“ hat.
Weiterführende Informationen
- SchKG Abtretung | schkg-abtretung.ch
- Vertrag im Konkurs | vertrag-im-konkurs.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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