Sachzusammenhang zur Betreibungslöschung nach neuSchKG 8a Abs. 3 lit. d
Einleitung
Verschiedene Gründe können dazu führen, dass die Verjährungsfrist einer Forderung verlängert werden muss.
Zu denken ist vor allem an notleidende Forderungen, die der Schuldner nicht erfüllt, nicht erfüllen will oder kann.
Der Gläubiger will die Forderung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen. Hiefür muss die Verjährungsfrist, sofern und soweit sie nicht ruht, unterbrochen werden.
Verjährungsunterbrechungsarten
Dem Gläubiger stehen verschiedene Unterbrechungsoptionen offen:
- Unterbrechungshandlungen des Schuldners
- (ausdrückliche) Forderungsanerkennung
- durch Schuldanerkennung
- durch Stundungsvereinbarung
- durch Ausstellung eines Schuldscheines
- durch Erklärung des Schuldners, er werde demnächst zahlen
- durch Vergleich
- stillschweigende bzw. konkludente Forderungsanerkennung
- durch Anzahlung, die das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst
- durch Teilzahlungen
- durch Leistung einer Akontozahlung
- durch Anerkennung der Gewährleistungs- bzw. Nachbesserungspflicht
- durch Nachbesserung eines Werkes
- durch Zinszahlung
- durch Bestellung von Sicherheiten
- durch Bürgschaftsbestellung
- durch Verrechnungserklärung
- durch Erklärung der Verrechnung mit Gegenforderung, sofern und soweit der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Hauptforderung damit nicht vollständig getilgt habe
- durch Erklärung der Verrechnung mit einer nicht bestehenden Gegenforderung
- Quelle: Unterbrechungshandlungen des Schuldners
- (ausdrückliche) Forderungsanerkennung
- Unterbrechungshandlungen des Gläubigers
- Die Unterbrechungsmöglichkeiten sind:
- Quelle: Unterbrechungshandlungen des Gläubigers
Weiterführende Hinweise
- Keine Unterbrechungshandlung des Schuldners liegt vor, wenn er eine Teilzahlung unter gleichzeitiger Bestreitung der Restforderung leistet
- Wirkungen der Unterbrechungshandlungen
Verjährungseinredeverzichtserklärungen
Bekanntlich werden Verjährungseinredeverzichtserklärungen des Schuldners als sozialverträgliche „Verjährungsunterbrechung“ (keine Betreibung, keine Klage) im Alltag und unter Juristen oft verwendet:
Um eine Verjährungsunterbrechung handelt es sich dabei aber nicht. Vielmehr verzichtet der Schuldner dabei, die eintretende oder bereits eingetretene Verjährung anzurufen.
Gelegentlich wird später vor Schranken über Willensmängel des Schuldners und die Gültigkeit des Verjährungseinredeverzichts diskutiert. Auch stellt sich wiederholt die Frage, ob im Interesse des Tragweiten- und Rechtsschutz des Schuldners die Verjährungsunterbrechung – wie die Betreibung oder Klage – ein Quantitativ enthalten sollte, mit dem der Schuldner genau weiss, in welchem Umfang er aus dem Rechtsgeschäft, bezüglich dessen er auf die Verjährungseinrede verzichtet, weiterhaftet.
Oft wird der latente Rechtsstreit damit auf später vertagt, weil ihn derzeit weder Schuldner noch Gläubiger – aus unterschiedlichen Gründen – nicht oder noch nicht ausfechten wollen.
Stille Betreibung
Eine weitere sozialverträgliche Verjährungsunterbrechung ist die sog. „stille Betreibung“.
Gemäss herrschender Rechtsprechung, auch des Bundesgerichts (zuletzt: BGer 5A_8/2018), gilt es als zulässig, dass der Gläubiger dem Betreibungsamt mit dem Betreibungsbegehren zugleich auch die Betreibungsrückzugserklärung mitsendet. So muss das Betreibungsamt dem Schuldner den Zahlungsbefehl nicht zustellen, sondern braucht einzig den Rückzug des Betreibungsbegehrens zu protokollieren.
Ablauf
- Betreibungsbegehren mit Rückzugserklärung sowie Begleitschreiben, welches erklärt, wie mit der „stillen Betreibung“ vorzugehen sei
- Bestätigung des Betreibungsamtes über Eingang des Betreibungsbegehrens und Rückzugsprotokollierung
- Bezahlung der Betreibungsgebühren und Auslagen
Weiterführende Informationen
- 5A_8/2018 Urteil vom 21. Juni 2018 | bger.ch
- BGer 5A_250/2015 vom 10.09.2015 | servat.unibe.ch
Eine kritische Lehrmeinung
Der Rechtsprofessor Hansjörg Peter hat sich nun wissenschaftlich mit dem Thema der „stillen Betreibung“ auseinandergesetzt und gelangt zum Schluss, dass die „stille Betreibung“ für eine Verjährungsunterbrechung nicht genüge. Ohne Zahlungsbefehlt gebe es keine Betreibung.
Weiterführende Informationen
- PETER HANSJÖRG, Verjährungsunterbrechung kraft Betreibung, in: BlSchK 82 (2018) S. 169 ff.
Nichtberücksichtigung der Revision von SchKG 8a Abs. 3 lit. d?
Die vorhin erwähnte kritische Lehrmeinung steht aber in einem gewissen Widerspruch zum gesetzgeberischen Anliegen, dass im Betreibungsregister bzw. Betreibungsregisterauszug nur weiterverfolgte Betreibungsschulden erwähnt werden sollen.
Die Lehrmeinung verlangt – übertragen auf die seit 01.01.2019 gültige Gesetzeslage – also, dass der Gläubiger trotz seiner Absicht, den Anspruch nicht weiterzuverfolgen, den Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt zustellen lassen und der Schuldner das aufwändige Verfahren nach SchKG 8 Abs. 3 lit. d durch das Betreibungsamt auslösen muss, mit dem Ziel, dass die Registerlage so hergestellt wird, wie wenn direkt bloss die „stille Betreibung“ veranlasst worden wäre.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam