SVG 91 Abs. 2 lit. a und b; StGB 49 Abs. 1 Sachverhalt Erwägungen des Bundesgerichts SVG 91 Abs. 2 sieht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn die Fahrunfähigkeit gemäss lit. a auf den angetrunkenen Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zurückgeht oder wenn gemäss lit. b die Fahrunfähigkeit auf anderen Gründen […]
Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand: Straftatbestands-Konkurrenzen